Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 33. 
Hauskollekten bei den Pfarrgenossen für bestimmte Bedürfnisse der Pfarrgemeinde 
oder für sonstige Zwecke (Bewilligungen an andere Pfarrgemeinden, Unterstützung katholisch- 
kirchlicher Vereine und Anstalten 2c. 2c.) unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen (vergl. Art. 13 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871). 
Art. 34. 
Hinsichtlich der Bewirthschaftung von Waldungen der Pfarrgemeinden und kirchlichen 
Stiftungen bleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. August 1875 über die 
Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen und 
sonstigen öffentlichen Körperschaften (Reg. Blatt S. 511). 
Art. 35. 
Die von dem Kirchenpfleger abgelegte Rechnung wird von dem Kirchenstiftungsrath 
geprüft, und ist sodann von dem Dekan nach vorgängiger Revision durch einen geprüften 
Rechnungsverständigen abzuhören. 
Die von dem Dekan geprüften und abgehörten Kircheupflegerechnungen sind von dem- 
selben dem Oberamt zur Einsicht und Prüfung nach den in Art. 20 Abs. 4 angeführten 
Richtungen mitzutheilen. 
Wenn das Oberamt hiebei in der einen oder andern Beziehung einen Anstand findet, 
der durch eine Verhandlung mit dem Dekan nicht gehoben werden kann, so hat es die 
Atten der Kreisregierung vorzulegen, welche sodann nach gepflogenem Benehmen mit dem 
bischöflichen Ordinariat entscheidet. 
Die staatlich erledigte Kircheupflegerechuung ist während einer vorher anzukündigen- 
den Frist von einer Woche zur Einsichtnahme der Pfarrgenossen aufzulegen. 
Art. 36. 
Bei Kirchenvisitationen steht es dem Visitator zu, durch Prüfung des Kircheninven. 
tars, Vernehmung der Kirchenpfleger, Einsichtnahme von den Kirchenpflegeetats und 
Rechnungen, sowie durch Theilnahme an einer Sitzung des Kirchenstiftungsraths sich 
Kenntniß von der gesamten Verwaltung des örtlichen Kirchen= und Stiftungsvermögens. 
zu verschaffen, um über etwa erfundene Mängel oder Unordnungen behufs der Abhilfe 
Anzeige an die zuständigen Behörden zu erstatten. 
Ebenso sind die Kreisregierungen und das Ministerium des Kirchen- und Schul-
	        
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