Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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12. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 30. April 1889. 
  
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5*⅝ Inhalt. 
ügung des Ministeriums der auswärtigen Abtheiluug für 1 WVerkehrsanstalten, betreffend Ab- 
änderung der Württ. Postordnung vom 14. Mär Vom 23. April 9. — Bekanntmachung der Mini- 
sterien des Innern und des Kriegswesens, aians Fiegeen der — Bezirks-Eintheilung für das 
Deutsche Reich: — Druckfehler- Berichtigung. Vom 10. April 1 Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern, betreffend die Unfallversicherung bei Regicbauarbeiten d 1 onmimekabnlpah Vom 16. April 1889. — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend ein zwischen den deutschen Staats- 
  
regierungen getroffenes Uebereinkommen über die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, beziehungs- 
weise Realgymnasien (Realschulen 1. Ordnung) ausgestellten Reifezengnisse. Vom 22. April 1889. 
  
Verfügung des Ministeriume der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betrefend Abänderung der Würkt. postordnung vom 14. März 1381. 
Vom 23. April 1889. 
Die Bestimmung im Absatz IV. des S. 39, wonach, falls der Austräger den 
Adressaten nicht selbst antrifft, und daher die Postsendung einer anderen zur Em- 
pfangnahme berechtigten Person aushändigt, die letztere bei der Empfangsbescheinigung 
ihrer eigenen Namensunterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten bei- 
zufügen hat, wird aufgehoben. 
Der Absatz IV. des §. 39 ist zu streichen, die Absätze V. und VI. dieses Paragraphen 
erhalten die Nummern IV. und V. 
Stuttgart, den 23. April 1889. 
Mittnacht.
	        
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