Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ges  vollzogen  haben;  wie  solches  Alles  aus  nachsiehendem  vollständigen  Auszuge
des  Unterpfands-Buches  sich  ergiebt:

Auszug  Unterpfands-Buches:

(Hier  ist  eine  vollständige  Abschrift  der  beireffenden  Slelle  des  Unterplands-Buches
  mit  allen  Unterschrillen  einzutragen.

Dabei  kann,  da  die  zweite  Abtheilung  des  Unterpfands-Buchs-Formulors
(Beilage  1  zur  Haupt-Instruclion),  welche  die  Aulschrislt  hat:  „Verwahrungen,
Löschungen  und  andere  Veränderungen“  hier  in  der  Regel  von  selbst  hinwegfällt,
  die  erste  Abiheilung  mit  ihren  Colonnen  auf  dem  übrigen  Raume  der
noch  offen  laufenden  Seite  des  Plondscheins  abgedruckt,  auch  können
für  die  Fälle  sehr  zahlreicher  Unterpländer  besondere  Bogen  mit  dem  gedruckten
  Formular  jener  ersten  Abtheilung,  zum  Einstechen  verwendet  werden.

Am  Schlusse  der  Abschrist  ist  von  der  lland  des  Rathsschreibers  (Beziehungs-1



Weise  des  Hülhbbeamten)  zu  seizen:
„Die  BRichligkeit  und  Vollsländigkeit
vorstehenden  Auszugs  beurkundet
der  Rathsschreiber
(Hülle-Beamte)“
N.  N.

Unmittelbar  darauf  folgen  die  Original-Unterchriften  eben  derselben
Mitglieder  der  Unterplands-Behörde,  welche  laut  jenes  Auszuges  im  Unterpfands-Buche
  unterzeichnet  sind,  mit  den  Worten:

All'  Vorstehendes  bekrälligt

(Ort)  ben  (Datum)
(Original-Unterschrilt  sämilicher  einwilligenden  und  in

dem  Unterplands-Buche  eingelragenen  Mlitglieder  der
Unierplands-Behörde.)

(Hat  der  Rathsschreiber  oder  Hüllsbeamte,  als  slimmendes  Mli#tglied  einge-Willigt
  und  im  Unterplands-Buche  untersebrieben,  so  verstcht  es  sich  von  selbt,

dafs  er  auch  hier  sich  zu  unterzeichnen  hat.