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ges vollzogen haben; wie solches Alles aus nachsiehendem vollständigen Auszuge
des Unterpfands-Buches sich ergiebt:
Auszug Unterpfands-Buches:
(Hier ist eine vollständige Abschrift der beireffenden Slelle des Unterplands-Buches
mit allen Unterschrillen einzutragen.
Dabei kann, da die zweite Abtheilung des Unterpfands-Buchs-Formulors
(Beilage 1 zur Haupt-Instruclion), welche die Aulschrislt hat: „Verwahrungen,
Löschungen und andere Veränderungen“ hier in der Regel von selbst hinwegfällt,
die erste Abiheilung mit ihren Colonnen auf dem übrigen Raume der
noch offen laufenden Seite des Plondscheins abgedruckt, auch können
für die Fälle sehr zahlreicher Unterpländer besondere Bogen mit dem gedruckten
Formular jener ersten Abtheilung, zum Einstechen verwendet werden.
Am Schlusse der Abschrist ist von der lland des Rathsschreibers (Beziehungs-1
Weise des Hülhbbeamten) zu seizen:
„Die BRichligkeit und Vollsländigkeit
vorstehenden Auszugs beurkundet
der Rathsschreiber
(Hülle-Beamte)“
N. N.
Unmittelbar darauf folgen die Original-Unterchriften eben derselben
Mitglieder der Unterplands-Behörde, welche laut jenes Auszuges im Unterpfands-Buche
unterzeichnet sind, mit den Worten:
All' Vorstehendes bekrälligt
(Ort) ben (Datum)
(Original-Unterschrilt sämilicher einwilligenden und in
dem Unterplands-Buche eingelragenen Mlitglieder der
Unierplands-Behörde.)
(Hat der Rathsschreiber oder Hüllsbeamte, als slimmendes Mli#tglied einge-Willigt
und im Unterplands-Buche untersebrieben, so verstcht es sich von selbt,
dafs er auch hier sich zu unterzeichnen hat.