Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 28.

Während  oder  nach  der  schriftlichen  Prüfung  findet,  abgesehen  von  der
Hauptprüfung  für  Schiffsingenieure,  nach  näherer  Anordnung  des  Vorsitzenden
die  praktische  Prüfung  statt.  Sie  wird  bei  der  IV.  und  III.  Klasse  von  der
ganzen  Kommission,  bei  den  übrigen  Klassen  durch  drei  Mitglieder,  unter  denen
sich  zwei  Techniker  befinden  müssen,  gemeinschaftlich  abgenommen.  

Die  praktische  Prüfung  soll,  wenn  angängig,  an  einer  in  der  Handels
flotte  üblichen  Schiffsdampfmaschine  und  nur  im  Ausnahmefall  an  geeigneten
Modellen  abgehalten  werden.  Sie  soll  sich  an  der  Hand  der  für  die  Prüfung
benutzten  Schiffsmaschine  oder  der  Modelle  auf  die  in  der  Anlage  durch  ge—
sperrten  Druck  gekennzeichneten  Gegenstände  beschränken  und  ist  so  lange  fortzusetzen,
  bis  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Mitglieder  der  Kommission  sich  ein  Urteil
über  die  Befähigung  des  Prüflings  gebildet  haben.

Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Prüflinge  praktisch  geprüft  werden.

Über  den  Ausfall  der  praktischen  Prüfung  wird  nach  Stimmenmehrheit
durch  Erteilung  eines  der  Prädikate  „Bestanden“'  oder  „Nicht  bestanden“
entschieden.

§ 29.
Nur  wer  in  der  schriftlichen  und  in  der  praktischen  Prüfung  das  Prädikat
„Bestanden“  erhalten  hat,  wird  zur  mündlichen  Prüfung  zugelassen.  Den  hiernach
  Ausgeschlossenen  wird  dies  von  dem  Vorsitzenden  zu  Protokoll  eröffnet.

§ 30.

An  der  mündlichen  Prüfung  nehmen  sämtliche  Kommissionsmitglieder  teil.
Diese  haben  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Prüfling  die  Lehren  seines  Faches,  soweit
  sie  Gegenstand  der  Prüfung  sind,  wirklich  verstanden,  sich  zu  eigen  gemacht
und  in  ihrer  Anwendung  Geläufigkeit  erworben  hat.

Die  Prüfung  kann  sich  auf  alle  in  den  Anlagen  angeführten  Gegenstände
erstrecken,  sie  wird  so  lange  fortgesetzt,  bis  sich  sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  über  die  Befähigung  des  Prüflings  ein  Urteil  gebildet  haben.

Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  12  Prüflinge  mündlich  geprüft  werden.

§ 31.
Ob  eine  mündliche  Prüfung  öffentlich  abzuhalten  ist,  bestimmt  die  Landes.
regierung.
§ 32.
Über  den  Ausfall  der  mündlichen  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission
  nach  Stimmenmehrheit  durch  Erteilung  eines  der  Prädikate  „Bestanden“

oder  „Nicht  bestanden“.  Die  Abstimmung  jedes  Kommissionsmitglieds  muß  im
Prüfungshefte  vermerkt  sein.