Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zu  §.  57a  des  Gesetzes.

§.  62.

Den  Vorständen  der  Krankenkassen  und  den  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherungen
  wird  empfohlen,  zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  und  Vermeidung  von
Streitigkeiten  beim  Vollzug  der  Bestimmungen  des  §.  57a  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes,
namentlich  zwischen  den  Kassen  benachbarter  Bezirke  Abkommen  über  die  gegenseitige
Uebernahme  der  Fürsorge  für  ihre  außerhalb  des  Kassenbezirks  erkrankten  Mitglieder,
über  die  gegenseitigen  Anzeigen  solcher  Unterstützungsfälle,  die  Termine  für  die  Abrechnung
  über  die  erwachsenen  Kosten,  die  Krankenkontrole  u.  s.  w.  zu  treffen.

Verweigert  in  den  Fällen  des  §.  57a  Abs.  1  oder  2  des  Gesetzes  die  Krankenkasse
des  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  des  Versicherten  die  Gewährung  der  Unterstützung,
so  ist  diese  Kasse  auf  Antrag  derjenigen  Kasse,  welcher  der  Versicherte  angehört,  und  in
den  Fällen  des  §.  57a  Abs.  2  des  Gesetzes  auch  auf  Antrag  des  Erkrankten  von  der
Aufsichtsbehörde  zur  Gewährung  der  dem  Erkrankten  zukommenden  Unterstützung  anzuhalten.
  Wird  der  Antrag  in  den  Fällen  des  Abs.  2  von  dem  Erkrankten  gestellt,  so
ist  die  Kasse,  welcher  dieser  angehört,  von  der  Aufsichtsbehörde  vor  dem  Erlaß  ihrer
Verfügung  zu  vernehmen.  Bestreitet  diese  Kasse  den  Anspruch  des  Erkrankten  auf
Unterstützung,  so  ist  bis  zur  Entscheidung  über  diesen  Anspruch  eine  Verfügung  gegen
die  Krankenkasse  des  Aufenthaltsorts  des  Erkrankten  nicht  zu  treffen.

Zu  8§.  57b  des  Gesetzes.
F.  63.

Die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  über  Streitigkeiten  der  in  §.  57b
des  Gesetzes  bezeichneten  Art  erfolgt  auf  Antrag  einer  der  betheiligten  Kassen  nach  Vernehmung
  der  Aufsichtsbehörden  derselben  im  gewöhnlichen  Geschäftsgang.  Der  Antrag
auf  die  Entscheidung  kann  auch  bei  der  Aufsichtsbehörde  angebracht  werden.

Wenn  bei  solchen  Streitigkeiten  für  die  eine  der  betheiligten  Krankenkassen  das
Oberamt,  für  die  andere  die  Kreisregierung  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bildet  (§.  1
Abs.  1  Ziff.  2),  so  kommt  die  Entscheidung  der  Kreisregierung  zu.

Die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  wird  durch  Vermittelung  der
Aussichtsbehörden  den  betheiligten  Kassen  schriftlich  gegen  Empfangsbestätigung  zugestellt.

Ergibt  sich  bei  der  Prüfung  des  Streits  die  Nothwendigkeit  einer  Statutenänderung

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