Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Leistet der Unternehmer der gemachten Auflage keine Folge, so ist vom Oberamt 
nach Vernehmung des Gemeinderaths der betheiligten Gemeinde gemäß §. 62 des Gesetzes 
zu bestimmen, in welchem Betrage und von welchem Tage ab der Unternehmer an die 
k sicherung oder die Orts-Krankenkasse für die Versicherung der von 
ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bis zur Errichtung der Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkasse erhöhte Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten hat. Diese Be- 
stimmung ist dem Unternehmer und der betheiligten Kasse schriftlich zu eröffnen. 
Zu §§. 64—66 des Gesetzes. 
S. 67. 
Außer den in §. 64, §. 65 Abs. 3 und §. 66 des Gesetzes angeführten Gesetzes- 
bestimmungen finden auch die Bestimmungen der §§. 25, 30—32, 33 Abs. 1 und 2, 
35—45, 55, 57, 58, 59 Abs. 1, 60—64 gegenwärtiger Verfügung auf die Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen entsprechende Anwendung. 
Das Statut einer neu zu errichtenden Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse ist von dem 
Betriebsunternehmer oder dessen Beauftragten mit einer Nachweisung des Ergebnisses 
der Anhörung der beschäftigten Personen oder der von denselben gewählten Vertreter 
und einem Antrag in Bezug auf den Termin für das Inslebentreten der Kasse der 
Aufsichtsbehörde in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Diese hat, soweit erforderlich, 
die für die Prüfung des Statuts erforderlichen thatsächlichen Unterlagen zu erheben und 
sodann den Entwurf mit sämmtlichen erwachsenen Akten dem Oberamt als der höheren 
Verwaltungsbehörde (§. 1 Abs. 1 Ziff. 25) vorzulegen. Ist das Oberamt selbst zugleich 
die Aufsichtsbehörde (§. 65), so genügt die Vorlage von zwei Exemplaren des Entwurfs. 
Zu §. 67 des Gesetzes. 
S. 68. 
Die Ausfsichtsbehörde hat von der Befugniß zur Uebernahme der Verwaltung einer 
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse außer in den Fällen des §. 67 Abs. 3 des Gesetzes in 
der Regel nur dann keinen Gebrauch zu machen, wenn zuverlässig anzunehmen ist, daß 
die Einstellung oder Einschränkung des Betriebs von kurz vorübergehender Dauer und 
in der Zwischenzeit die Verwaltung der Kasse und die Deckung der bereits entstandenen 
Unterstützungsansprüche gesichert ist.
	        
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