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einen, Gesellschaften oder Genossenschaften oder der Organe derselben (Aussichts-
räthen u. s. w.);
2) um die Entwürfe zu den unter 1 bezeichneten Beurkundungen;
3) um die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesammt-
guts einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft;
4) um die Beurkundung des Hergangs bei Verloosungen und bei Ausloosung oder
Vernichtung von Werthpapieren;
5) um ein unter die S§. 15 und 17 dieser Gebührenordnung fallendes Geschäft.
Durch die zugesicherte Vergütung gelten zugleich die baaren Auslagen als ersetzt,
falls nicht eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist.
Der Auftraggeber ist an die Vereinbarung nur gebunden, soweit er dieselbe schrift-
lich abgeschlossen hat. Hat der Notar in dem Vertrag eine unverhältnißmäßig hohe
Vergütung ausbedungen, so kann dieselbe im Prozeßweg bis auf den in dieser Verord-
nung bestimmten Betrag herabgesetzt werden. Ist der Notar zugleich Rechtsanwalt, so
ist vor der Entscheidung das Gutachten des Vorstands der Anwaltskammer einzuholen.
Rechtsanwälte.
C. 26.
Wenn ein Rechtsanwalt, der zugleich öffentlicher Notar ist, Geschäfte der nicht-
streitigen Gerichtsbarkeit, für welche in dieser Gebührenordnung Bestimmungen getroffen
sind, besorgt, so sind die Vorschriften, welche in dieser Gebührenordnung für öffentliche
Notare getroffen sind, vorbehältlich der Vorschrift des Abs. 2 und mit Ausnahme der
Bestimmung des §. 20 Abs. 1 maßgebend. Für Geschäftsreisen des Rechtsanwalts,
der zugleich öffentlicher Notar ist, stehen demselben Taggelder und Reisekosten nach den
Vorschriften der §§. 78 bis 81 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Reichs-Gesetzblatt
von 1898 S. 692) mit der Maßgabe zu, daß die Kosten auf mehrere Geschäfte nach
der Bestimmung des §. 20 Abs. 2 der gegenwärtigen Gebührenordnung zu vertheilen
sind. Die Vorschrift des §. 20 Abs. 2 findet hinsichtlich der Notariatsgeschäfte auch
dann Anwendung, wenn auf einer Reise gleichzeitig Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden.
Auf die Ausarbeitung eines Gutachtens findet §. 88 der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.