Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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17.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  8.  Juni  1899.

 

Inhalt:
Gesetz,  betreffend  die  Feschaffung,  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnbau  und  für  außerordentliche  Bedürfnisse
der  Verkehrsanstaltenverwaltung  in  der  Finanzperiode  1899/1000.  Vom  27.  Mai  1899.—  Königliche
Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Theilgemeinde  Bauersbach,  Gemeinde  Westernach,  Oberamts
Oehringen,  zur  Erwerbung  des  für  die  Erstellung  einer  Nachbarschaftsstraße  von  Eschenthal  nach  Bauersbach
auf  der  Markung  Bauersbacherforderlichen  Grundeigenthums  im  Wegeder  Zwangsenteignung.  Vom  13.  Mai  1899.
Königliche  Verorpnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Badischen  Lokal-Eisenbahnen,  Aktiengesellschaft  in
Karlsruhe,  zur  Erwerbung  des  für  die  Lokalbahn  von  Karlsruhe  nach  Herrenalb  auf  der  Markung  Herrenalb
  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  27.  Mai  1899.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Verzeichniß  der
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten.  Vom  13.  Mai  1899.

 

 

Gesehz,

belreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnban  und  für  außerordentliche  Bedürfnisse

  der  Verkehrsanstallenverwaltung  in  der  Finanzperiode  1399/1900.  Vom  27.  Mai  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.
Es  kommen  zur  Verwendung:
1)  für  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen
Lindau  (Art.  1  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1896,  Neg.  Blatt  S.  128)  als  dritte
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