Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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MXD. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 21. Februar 1900. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Ein= und Durchfuhr von frischem Schweine- 
fleisch aus Rumänien. Vom 15. Februar 1900. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die 
Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Ehingen. Vom 16. Februar 1900. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von frischem Schweinesleisch aus Kumänien. 
Vom 15. Februar 1900. 
Auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vom # o , betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, (Neichs-Gesetzblatt von 1894 Seite 410) wird die Ein= und 
Durchfuhr von frischem Schweinefleisch sowie von allen Zubereitungen von Schweinefleisch 
mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des ausgeschmolzenen Schweine- 
fettes aus Rumänien verboten. 
Dieses Verbot tritt sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 15. Februar 1900. 
Pischek.
	        
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