Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

131 
und sich vorstellen zu lassen, über die Art der Unterkunft, Verpflegung, Erziehung und 
Beschäftigung, über sein Verhalten, sowie über Kirchen= und Schulbesuch sich zu ver- 
gewissern, in letzterer Hinsicht auch sich erforderlichen Falls mit dem Ortsgeistlichen und 
Lehrer ins Benehmen zu setzen und für Abstellung etwaiger Mängel besorgt zu sein. 
Den Anordnungen des Fürsorgers hat der Familienvorstand oder der Zögling vor- 
behältlich der Anrufung des Vorsitzenden der Landarmenbehörde nachzukommen. Geschieht 
dies nicht oder handelt es sich um gröbere Mißstände, so ist von dem Fürsorger dem 
Vorsitzenden der Landarmenbehörde alsbald Mittheilung zu machen und ein geeigneter 
Antrag zur Beseitigung der Mißstände zu stellen. 
S. 18. 
Wenn der Zögling in einer Lehr= oder Dienststelle untergebracht ist, so hat der 
Fürsorger gleichfalls darüber zu wachen, daß der Lehr= oder Dienstvertrag gewissenhaft 
vollzogen wird, und hat sich von Zeit zu Zeit von den Leistungen, der Führung und 
den Fortschritten des Zöglings an Ort und Stelle zu überzeugen. 
Befindet sich die Lehr= oder Dienststelle nicht an dem seitherigen Unterbringungsort, 
so ist erforderlichenfalls die Bestellung eines neuen Fürsorgers zu veranlassen. 
§. 17 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
S. 19. 
Der Fürsorger hat über die von ihm gemachten Wahrnehmungen, sofern nicht eine 
sofortige Anzeige geboten erscheint (§. 17 Abs. 3 und §. 18 Abs. 3), unter Benützung 
eines von dem Ministerium des Innern festzustellenden Formulars, das ihm von dem 
Vorsitzenden der Landarmenbehörde halbjährlich zur Ausfüllung zugesendet wird, dem 
letzteren Bericht zu erstatten, welcher zur Kenntniß des verstärkten Ausschusses der Land- 
armenbehörde zu bringen und dem Vormundschaftsgericht zur Einsichtnahme mitzutheilen ist. 
., 20. 
Der Gemeindewaisenrath des Orts der Unterbringung hat den Fürsorger in Aus- 
übung seiner Thätigkeit zu unterstützen. 
Von erheblicheren, die Verhältnisse oder die Erziehung des Zöglings betreffenden 
Vorgängen hat der Fürsorger den Gemeindewaisenrath alsbald in Kenntniß zu setzen. 
§. 21. 
Vernachlässigt ein Fürsorger andauernd die ihm obliegenden Pflichten, so hat der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.