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und sich vorstellen zu lassen, über die Art der Unterkunft, Verpflegung, Erziehung und
Beschäftigung, über sein Verhalten, sowie über Kirchen= und Schulbesuch sich zu ver-
gewissern, in letzterer Hinsicht auch sich erforderlichen Falls mit dem Ortsgeistlichen und
Lehrer ins Benehmen zu setzen und für Abstellung etwaiger Mängel besorgt zu sein.
Den Anordnungen des Fürsorgers hat der Familienvorstand oder der Zögling vor-
behältlich der Anrufung des Vorsitzenden der Landarmenbehörde nachzukommen. Geschieht
dies nicht oder handelt es sich um gröbere Mißstände, so ist von dem Fürsorger dem
Vorsitzenden der Landarmenbehörde alsbald Mittheilung zu machen und ein geeigneter
Antrag zur Beseitigung der Mißstände zu stellen.
S. 18.
Wenn der Zögling in einer Lehr= oder Dienststelle untergebracht ist, so hat der
Fürsorger gleichfalls darüber zu wachen, daß der Lehr= oder Dienstvertrag gewissenhaft
vollzogen wird, und hat sich von Zeit zu Zeit von den Leistungen, der Führung und
den Fortschritten des Zöglings an Ort und Stelle zu überzeugen.
Befindet sich die Lehr= oder Dienststelle nicht an dem seitherigen Unterbringungsort,
so ist erforderlichenfalls die Bestellung eines neuen Fürsorgers zu veranlassen.
§. 17 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
S. 19.
Der Fürsorger hat über die von ihm gemachten Wahrnehmungen, sofern nicht eine
sofortige Anzeige geboten erscheint (§. 17 Abs. 3 und §. 18 Abs. 3), unter Benützung
eines von dem Ministerium des Innern festzustellenden Formulars, das ihm von dem
Vorsitzenden der Landarmenbehörde halbjährlich zur Ausfüllung zugesendet wird, dem
letzteren Bericht zu erstatten, welcher zur Kenntniß des verstärkten Ausschusses der Land-
armenbehörde zu bringen und dem Vormundschaftsgericht zur Einsichtnahme mitzutheilen ist.
., 20.
Der Gemeindewaisenrath des Orts der Unterbringung hat den Fürsorger in Aus-
übung seiner Thätigkeit zu unterstützen.
Von erheblicheren, die Verhältnisse oder die Erziehung des Zöglings betreffenden
Vorgängen hat der Fürsorger den Gemeindewaisenrath alsbald in Kenntniß zu setzen.
§. 21.
Vernachlässigt ein Fürsorger andauernd die ihm obliegenden Pflichten, so hat der