Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Mundiren, Kolla- 
tioniren 2rc.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt, 
2) sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen Dienst- 
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäranwärter an den Stellen 
unter Ziff. 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziff. 2 auf zwei Drittel zu be- 
grenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen Anforderungen 
oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vorbehalt un- 
thunlich macht. 
Bestimmungen für Württemberg. 
7) In Gemäßheit des §. 3 Abs. 2 ist der Antheil der Militäranwärter an den Stellen unter 
§. 3 Ziff. 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter §. 3 Ziff. 2 auf zwei Drittel 
begrenzt worden. 
8) Für die Frage, ob eine bestimmte Stelle unter §. 3 fällt, ist die einem Beamten zustehende 
Amtsbezeichnung nicht maßgebend, vielmehr sind die dienstlichen Obliegenheiten der Stellen- 
inhaber allein entscheidend (zu vergl. die Erläuterung Ziff. II, 1 S. 217). 
9) Zu den Stellen unter §. 3 Ziff. 2 gehören namentlich Amtsdiener, Aufwärter, Polizei- 
diener, Polizeisoldaten, Schutzmänner, Feld= und Waldschützen, Schuldiener. 
8. 4. 
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der Sub- 
alternbeamten im Büreaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, 
Kassendienst u. dergl.), jedoch mit Ausnahme 
1) derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor- 
bildung erfordert wird, 
2) der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben, 
sowie derjenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen, zu verwahren 
oder auszugeben haben, und ferner derjenigen Beamten, welchen die selbständige 
Kontrole des Kassen= und Rechnungswesens obliegt, 
3) der Stellen der Büreauvorsteher bei den Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
anstalten und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Einwohnern, 
4) der Stellen der Subalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach landesge-
	        
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