Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu den Akten 
genommen. 
Bestimmungen für Württemberg. 
38) Hinsichtlich der Anforderungen, welche an die Bewerber zu stellen sind, ist durch die Grund- 
sältze das pflichtmäßige Ermessen der Anstellungsbehörden nur insofern beschränkt, als an 
die Militäranwärter keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die 
Civilanwärter. 
39) Die eine Art Vorbereitungsdienst darstellende informatorische Beschäftigung (§. 15 Abs. 2) 
kann der endgiltigen Anstellung oder der Anstellung auf Probe oder der Probedienstleistung 
ummittelbar vorangehen oder von diesen durch einen vorausgehenden längeren Zeitraum 
getrennt sein. Bei insormatorischer Beschäftigung ist die Civilbehörde zu einer Bezahlung 
des Anwärters nicht verpflichtet. 
40) Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden behufs der 
informatorischen Beschäftigung oder im Falle der Anstellung auf Probe oder der Ein- 
berufung zur Probedienstleistung durch die vorgesetzte Militärbehörde für die Dauer der 
informatorischen Beschäftigung beziehungsweise der Probezeit abkommandirt. Im Falle 
der Anstellung auf Probe und der Einberufung zur Probedienstleistung erfolgt die 
Abkommandirung auf Ersuchen der Anstellungsbehörde. 
Gehört der Stellenanwärter (Abs. 1) einem Truppentheil des württembergischen 
Contingents an, so ist von der Anstellungsbehörde sowohl die Nachricht über die An- 
stellung auf Probe als das Ersuchen um Abkommandirung zur Probedienstleistung an das 
Kriegsministerium zu richten. 
41) Darüber, welche Behörden als staatliche Aufsichtsbehörden (§. 15 Abs. 2) in Betracht 
kommen, ist die Ziff. 42 zu §. 16 zu vergleichen. 
ß. 16. 
Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl 
dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, 
haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche 
Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur An- 
stellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit 
Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur 
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