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Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu den Akten
genommen.
Bestimmungen für Württemberg.
38) Hinsichtlich der Anforderungen, welche an die Bewerber zu stellen sind, ist durch die Grund-
sältze das pflichtmäßige Ermessen der Anstellungsbehörden nur insofern beschränkt, als an
die Militäranwärter keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die
Civilanwärter.
39) Die eine Art Vorbereitungsdienst darstellende informatorische Beschäftigung (§. 15 Abs. 2)
kann der endgiltigen Anstellung oder der Anstellung auf Probe oder der Probedienstleistung
ummittelbar vorangehen oder von diesen durch einen vorausgehenden längeren Zeitraum
getrennt sein. Bei insormatorischer Beschäftigung ist die Civilbehörde zu einer Bezahlung
des Anwärters nicht verpflichtet.
40) Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden behufs der
informatorischen Beschäftigung oder im Falle der Anstellung auf Probe oder der Ein-
berufung zur Probedienstleistung durch die vorgesetzte Militärbehörde für die Dauer der
informatorischen Beschäftigung beziehungsweise der Probezeit abkommandirt. Im Falle
der Anstellung auf Probe und der Einberufung zur Probedienstleistung erfolgt die
Abkommandirung auf Ersuchen der Anstellungsbehörde.
Gehört der Stellenanwärter (Abs. 1) einem Truppentheil des württembergischen
Contingents an, so ist von der Anstellungsbehörde sowohl die Nachricht über die An-
stellung auf Probe als das Ersuchen um Abkommandirung zur Probedienstleistung an das
Kriegsministerium zu richten.
41) Darüber, welche Behörden als staatliche Aufsichtsbehörden (§. 15 Abs. 2) in Betracht
kommen, ist die Ziff. 42 zu §. 16 zu vergleichen.
ß. 16.
Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl
dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind,
haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staat-
lichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche
Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur An-
stellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit
Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur
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