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oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge
hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen
Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§. 1). Anderenfalls ist
der Civilversorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäran-
wärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienste noch
nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
8. 26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf
eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der
Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch
von der Militärbehörde (§. 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses
wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militär-
anwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Be-
hörden überlassen.
Bestimmung für Württemberg.
47) Wenn Unteroffiziere nach Erlangung des Civilversorgungsscheins bei weiterem Verbleiben
im aktiven Militärdienst sich schlecht führen, so wird solches auf dem Schein seitens des
Generalkommandos entsprechend vermerkt.
g. 27.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im §. 26
bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken,
bevor dessen Rückgabe erfolgt.
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäran wärters in Folge einer den Mangel
an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienst-
führung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs
nicht verpflichtet.