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durch die uͤbrig bleibenden so lange genuͤgen, bis die Generalversammlung fuͤr
die eingegangene Zeitung eine andere bestimmt hat. Die in dieser Weise bestimmte
Zeitung ist durch die übrigen Gesellschaftsblätter bekannt zu machen.
Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben,
welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen, und ist die desfallsige
Verfügung durch das Amtsblakt bekannt zu machen.
Titel III.
Von den Geschäften der Bank.
S. 14.
Die Bank ist zur Erreichung des im §. 1. angegebenen Zweckes befugt:
1) gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu
diskontiren; die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem
auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei
Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen, und es mussen
aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften;
2) Kredit und Darlehen zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als
drei Monate, und nur gegen Verpfändung von
a) Ursioffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben
nicht unterworfen sind;
b) von inlandischen Staats-, Kommunal-, oder anderen unter Autorität
des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen
geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie
von Wechseln auf Plätze des Auslandes, desgleichen von ungemünztem
oder gemünztem Gold und Silber. Inländische Papiere,
die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel nicht beliehen
werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäftsinstruktion für die
Direktion.
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die
Beleihung von Papieren dieser Ark ist für die Gesellschaft maaßebend.
6 Die Beleihung der eigenen Aktien oder der Aktien anderer
Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt;
3) Effekten der vorstehend unter 2b. bezeichneten Art, sowie edle Metalle
oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der Ankauf
von inländischen Staats-, Kommunal-, oder anderen unter Autorita4t
des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen,
auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch
die Geschäftsinstruktion festgesetzten Betrage stattfinden und der Bestand
von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stammkapitals
niemals überschreiten;
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effekten,
(Mr. 4761.) die