Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  709  —

durch  die  uͤbrig  bleibenden  so  lange  genuͤgen,  bis  die  Generalversammlung  fuͤr
die  eingegangene  Zeitung  eine  andere  bestimmt  hat.  Die  in  dieser  Weise  bestimmte
Zeitung  ist  durch  die  übrigen  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.

Die  Regierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
welche  Blätter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen,  und  ist  die  desfallsige
  Verfügung  durch  das  Amtsblakt  bekannt  zu  machen.

Titel  III.
Von  den  Geschäften  der  Bank.

S.  14.

Die  Bank  ist  zur  Erreichung  des  im  §.  1.  angegebenen  Zweckes  befugt:

1)  gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu
diskontiren;  die  zur  Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit  einem
auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später  als  drei
Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen,  und  es  mussen
aus  ihnen  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften;

2)  Kredit  und  Darlehen  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  längere  Zeit  als
drei  Monate,  und  nur  gegen  Verpfändung  von

a)  Ursioffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
  nicht  unterworfen  sind;

b)  von  inlandischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autorität
  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen
  geldwerthen,  auf  den  Inhaber  lautenden  Papieren,  sowie
von  Wechseln  auf  Plätze  des  Auslandes,  desgleichen  von  ungemünztem
  oder  gemünztem  Gold  und  Silber.  Inländische  Papiere,
die  auf  den  Namen  lauten,  dürfen  in  der  Regel  nicht  beliehen
werden.  Ausnahmen  bestimmt  die  Geschäftsinstruktion  für  die
Direktion.

Der  Widerspruch  des  Kommissars  des  Staates  gegen  die
Beleihung  von  Papieren  dieser  Ark  ist  für  die  Gesellschaft  maaßebend.

6  Die  Beleihung  der  eigenen  Aktien  oder  der  Aktien  anderer
Privatbanken  ist  der  Gesellschaft  unbedingt  untersagt;

3)  Effekten  der  vorstehend  unter  2b.  bezeichneten  Art,  sowie  edle  Metalle
oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf  der  Ankauf
  von  inländischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autorita4t
  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
auf  den  Inhaber  lautenden  geldwerthen  Papieren  nur  bis  zu  dem  durch
die  Geschäftsinstruktion  festgesetzten  Betrage  stattfinden  und  der  Bestand
von  dergleichen  Effekten  ein  Drittel  des  eingezahlten  Stammkapitals
niemals  überschreiten;

4)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,

(Mr.  4761.)  die