Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bestimmungen  für  Württemberg.

53)  In  den  Mustereinträgen  der  Spalten  „Nummer  des  Civilversorgungsscheins,  der  An.
stellungsbescheinigung“  bedeuten  die  römischen  Ziffern  die  Nummern  des  Armeekorps,  die
Ziffern  78,  68  u.  s.  w.  die  Nummern  des  Civilversorgungsscheins  und  der  Anstellungsbe
scheinigung,  die  Ziffern  90,  93  u.  s.  w.  die  Jahrgänge  der  Ertheilung  der  Civilversorgungsscheine
  2c.  Unter  der  Anstellungsbescheinigung  ist  die  Bescheinigung  nach  §.  8  Ziff.  41
der  vorstehenden  Grundsätze  beziehungsweise  nach  Anlage  E  der  Grundsätze  vom  7.  21.
März  1882  (Reg.  Blatt  von  1882  S.  259  und  260)  zu  verstehen.

54)  Die  Vorschrift  in  §.  9  Abs.  2  der  Grundsätze,  wonach  Personen,  deren  Anstellung  auf
Grund  des  §.  8  Ziff.  1  bis  4  erfolgt,  als  Militäranwärter,  Personen  aber,  deren  Anstellung
  auf  Grund  des  §.  8  Ziff.  5  und  6  geschieht,  als  Civilpersonen  in  Anrechnung
zu  bringen  sind,  ist  bei  der  Aufstellung  der  Nachweisung  zu  beachten.