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Bestimmungen für Württemberg.
53) In den Mustereinträgen der Spalten „Nummer des Civilversorgungsscheins, der An.
stellungsbescheinigung“ bedeuten die römischen Ziffern die Nummern des Armeekorps, die
Ziffern 78, 68 u. s. w. die Nummern des Civilversorgungsscheins und der Anstellungsbe
scheinigung, die Ziffern 90, 93 u. s. w. die Jahrgänge der Ertheilung der Civilversorgungsscheine
2c. Unter der Anstellungsbescheinigung ist die Bescheinigung nach §. 8 Ziff. 41
der vorstehenden Grundsätze beziehungsweise nach Anlage E der Grundsätze vom 7. 21.
März 1882 (Reg. Blatt von 1882 S. 259 und 260) zu verstehen.
54) Die Vorschrift in §. 9 Abs. 2 der Grundsätze, wonach Personen, deren Anstellung auf
Grund des §. 8 Ziff. 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter, Personen aber, deren Anstellung
auf Grund des §. 8 Ziff. 5 und 6 geschieht, als Civilpersonen in Anrechnung
zu bringen sind, ist bei der Aufstellung der Nachweisung zu beachten.