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1) von den Vorständen der Eisenbahn-Betriebsinspektionen gegen das in
ihrem Bezirke verwendete Stations-, Abfertigungs-, Eisenbahntelegraphen-,
Zugförderungs= und Zugbegleitungspersonal, soweit nicht eine der in Ziff. 3
aufgeführten Dienststellen zuständig ist und wegen der in Frage kommenden
Verfehlung Untersuchung eingeleitet hat;
2) von den Vorständen der Bau-, Maschinen= und Werkstätteninspektionen,
von dem Vorstand der Eisenbahntelegraphen= und der Dampfschifffahrtsinspektion,
sowie von den Vorständen der für Neubanuten eingesetzten
Behörden gegen das ihnen untergebene Personal;
3) von den Vorständen der Bahnstationen I. Klasse und der Güterstellen
Stuttgart, Ulm und Heilbronn gegen das bei diesen Dienststellen verwendete
Stationspersonal, von den Vorständen der Bahnstationen I. Klasse
außerdem gegen das Eisenbahntelegraphen-, das Zugförderungs= und zugbegleitungspersonal
wegen der auf der betreffenden Station begangenen Dienstverfehlungen.
Die Vorstände der Bahnstationen I. Klasse und der Güterstellen Stuttgart, Ulm
und Heilbronn sind hinsichtlich der Ausübung der Disciplinarstrafgewalt der Generaldirektion
der Staatseisenbahnen unmittelbar unterstellt. Für Beschwerden gegen die von diesen
Dienststellen verhängten Ordnungsstrafen ist die Generaldirektion zuständig.
§. 12.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit deren Vollziehung
beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 8. März 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischet. Breitling. Zeyer.
Gedruckt in der Hofbuchdrucerei Chr. Scheusele in Stuttgart.