Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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1)  von  den  Vorständen  der  Eisenbahn-Betriebsinspektionen  gegen  das  in
ihrem  Bezirke  verwendete  Stations-,  Abfertigungs-,  Eisenbahntelegraphen-,
Zugförderungs=  und  Zugbegleitungspersonal,  soweit  nicht  eine  der  in  Ziff.  3
aufgeführten  Dienststellen  zuständig  ist  und  wegen  der  in  Frage  kommenden
Verfehlung  Untersuchung  eingeleitet  hat;

2)  von  den  Vorständen  der  Bau-,  Maschinen=  und  Werkstätteninspektionen,
von  dem  Vorstand  der  Eisenbahntelegraphen=  und  der  Dampfschifffahrtsinspektion,
  sowie  von  den  Vorständen  der  für  Neubanuten  eingesetzten
  Behörden  gegen  das  ihnen  untergebene  Personal;

3)  von  den  Vorständen  der  Bahnstationen  I.  Klasse  und  der  Güterstellen
Stuttgart,  Ulm  und  Heilbronn  gegen  das  bei  diesen  Dienststellen  verwendete
  Stationspersonal,  von  den  Vorständen  der  Bahnstationen  I.  Klasse
außerdem  gegen  das  Eisenbahntelegraphen-,  das  Zugförderungs=  und  zugbegleitungspersonal
  wegen  der  auf  der  betreffenden  Station  begangenen  Dienstverfehlungen.


Die  Vorstände  der  Bahnstationen  I.  Klasse  und  der  Güterstellen  Stuttgart,  Ulm
und  Heilbronn  sind  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Disciplinarstrafgewalt  der  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen  unmittelbar  unterstellt.  Für  Beschwerden  gegen  die  von  diesen
Dienststellen  verhängten  Ordnungsstrafen  ist  die  Generaldirektion  zuständig.

§.  12.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1900  in  Kraft.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  deren  Vollziehung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  8.  März  1900.
Wilhelm.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischet.  Breitling.  Zeyer.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdrucerei  Chr.  Scheusele  in  Stuttgart.