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ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Post-
karten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet.
V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser
Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen;
die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein.
VI Die Gebühr beträgt:
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt), sowie
im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilo-
meter von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe-
Postanstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)
im Frankirungsfalle 2 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden
Theile der Postkarte mit Antwort,
im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte;
B) im sonstigen inländischen Verkehre
im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden
Theile der Postkarte mit Antwort,
im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte.
VII Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare
Pfennigsumme aufwärts.
VIII Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen
dem Briefporto.
S. 9.
Drucksachen.
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch
Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photo-
graphie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches
Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit
zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zulässigen schriftlichen
Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein.