Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Post- 
karten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser 
Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; 
die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein. 
VI Die Gebühr beträgt: 
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt), sowie 
im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilo- 
meter von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe- 
Postanstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks) 
im Frankirungsfalle 2 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden 
Theile der Postkarte mit Antwort, 
im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte; 
B) im sonstigen inländischen Verkehre 
im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden 
Theile der Postkarte mit Antwort, 
im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
VII Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des 
Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts. 
VIII Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen 
dem Briefporto. 
S. 9. 
Drucksachen. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch 
Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photo- 
graphie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches 
Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zulässigen schriftlichen 
Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein.
	        
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