Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zu— 
stellungsurkunde siehe 8. 43. · 
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem 
Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (IIa) zwei Formulare zur Zustellungs- 
urkunde auf gewöhnlichem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten 
Zustellung (IIb) ein Formular auf blauem Papiere haltbar äußerlich beizufügen und 
dementsprechend den Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“ 
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Aufschrift den Ver- 
merk „Vereinfachte Zustellung“ tragen. 
IVDer Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und beie 
der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend aus- 
füllen und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
V oll die Zustellung an eine der in den S§. 181, 183 und im §S. 184 Abs. 1 
der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der 
an Stelle des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der 
Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungs- 
urkunde unmittelbar unter dem Namen rc. des Empfängers mittelst rother Tinte einen 
Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zustellung an .. ... 
(z. B. an die Ehefrau, an den Vermiether J., an das Dienstmädchen N.) darf nicht 
stattfinden.“ 
VI Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke 
zur Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechts- 
anwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen 2c., an Unter- 
offiziere und Gemeine oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. 
Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück be- 
zogen werden. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern sowie den Verwaltungs- 
gerichten werden die Formulare unentgeltlich geliefert. 
VII Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und 
der Vermerk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig.
	        
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