437
III Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten
Postanstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere
Reise zu lösen.
IV Für ein Kind im Alter bis zu 4 Jahren wird Personengeld nicht erhoben, wenn
es keinen besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße einer erwachsenen
Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen wird.
V Für Kinder im Alter von mehr als 4 Jahren wird das volle Personengeld er—
hoben. Nimmt jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur
eine Sitzbank ganz ein, so kann sie ein Kind bis zum Alter von 10 Jahren unentgeltlich
und zwei Kinder bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen, wenn
sie sich mit den Kindern auf die von ihr bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Ver-
günstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen nur insoweit zuge-
standen werden, als auf die Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
S. 70.
Erstattung von Personengeld.
1 Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die Annahme
des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann.
Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der
Benützung der Post verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem
planmäßigen Abgange der Post beantragt.
II Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit
dem Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke.
§. 71.
Verhalten der Reisenden bei der Abreise.
Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen
den Wagen besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Abgangszeit zur
Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, widrigenfalls
sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiter-
reise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Das Reisegepäck wird