Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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stattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 
§S. 1, 2, 5 und 6). 
II Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der andern Reisenden im Personen- 
raum untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
III Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Uebergabe an Postillone ist an Orten, an denen sich Postanstalten befinden, unzulässig. 
Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter Werth angegeben wird, den für Packete mit 
Werthangabe gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und bezeichnet 
sein (§§. 15 bis 17); die Bezeichnung muß, außer dem Worte „Reisegepäck“, den Namen 
des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt, und die Werthangabe 
enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personenraum mitgenommen werden 
darf (I1), muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des 
Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so 
hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch 
dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Wenn Rei- 
sende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzug auf die Post unmittelbar 
übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, se lange es überhaupt noch möglich ist, 
den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. Die 
Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
VI Bei der Ankunft am Bestimmungsorte hat der Reisende sein Gepäck in der 
Regel sogleich gegen Rückgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen. Will der 
Reisende aber sein Gepäck erst später abholen, was alsdann innerhalb der gewöhnlichen 
Dienststunden zu geschehen hat, so wird dasselbe inzwischen von der Postanstalt in Ver- 
wahrung genommen. Lagergeld kommt hierfür nicht zur Erhebung. 
§. 74. 
Freigewicht, Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 
15 Kilogramm bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf Reise- 
gepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen sein Bewenden.
	        
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