Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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In Fällen, in welchen mehrere Sportelansätze gleichzeitig oder nach einander zu 
erfolgen haben, und die zugleich in einem thatsächlichen Zusammenhang unter sich stehen, 
wie z. B. beim Zusammentreffen der Sporteln Nr. 3, 9, 15, 73 des- Tarifs, sind. die 
einzelnen Sporteln so zu bemessen, daß deren Gesammtbetrag nicht eine Ueberbürdung 
des Sportelpflichtigen zur Folge hat. 
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Die nach dem Gesetz zwischen einem Mindest= und Meistbetrag zu bemessenden 
Sporteln sind in Summen festzusetzen, welche betragen 
das Mehrfache von halben Mark bei Sportelansätzen bis zu 3 44, 
das Mehrfache von vollen Mark bei Sportelansätzen zwischen 3und 25.4, 
das Mehrfache von 5 ¼ bei Sportelansätzen zwischen 25 und 80 M, 
das Mehrfache von 10 M bei Sportelansätzen von mehr als 80 
Vorstehende Bestimmungen beziehen sich nicht auf Sporteln für Abweisung oder 
Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags, jedoch sind diese nicht unter 20 J und stets 
in der Art zu bemessen, daß die Pfennigbeträge durch 10 theilbar sind (zu vergl. Art. 3 
Abs. 1 des Allgemeinen Sportelgesetzes). 
Der Ansatz oder Nichtansatz einer Sportel bei Abweisung oder Zurückziehung eines 
Gesuchs oder Antrags in den im Tarif besonders bezeichneten Fällen hängt von dem 
billigen Ermessen der Behörden ab. Jedenfalls ist bei Abweisung eines Gesuchs oder 
Antrags in solchen Fällen, in welchen auf das Gesuch oder den Antrag von der Behörde 
materiell nicht eingegangen wird, sondern solche von vornherein aus rein formellen 
Gründen zurückgewiesen werden, in der Regel von dem Ansatz einer Sportel abzusehen. 
Dasselbe ist der Fall bei der Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags, wenn zur Zeit 
der Zurückziehung in Beziehung auf dieselben eine materielle Würdigung durch die an- 
gerufene Behörde noch nicht stattgefunden hat. 
(Zu Art. 4.) 
§. 6. 
Die vorschußweise Erlegung von Sporteln kann vorbehältlich der zu einzelnen Tarif= 
nummern zu treffenden Bestimmungen verlangt werden, wenn der Sportelpflichtige Aus- 
länder ist oder sich in solchen Verhältnissen befindet, daß der Einzug der Sportel nach 
deren Fälligkeit gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint.
	        
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