Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verfehlungen gegen die Kontrollevorschriften. 
Art. 22. 
Mit Geldstrafe von 1 Mark bis 300 Mark werden, sofern nicht die Strafe der Um- 
geldsgefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 21 verwirkt 
ist, Wirthe bestraft: 
1) wenn der vorgeschriebene Ladschein sich nicht während des Transports des Ge- 
tränkes von der Ladstätte bis zum Bestimmungsort unnnterbrochen bei dem Ge- 
tränke befindet oder wenn in dem Ladschein die transportirte Getränkemenge un- 
richtig angegeben ist; 
2) wenn sie bei Ertheilung der in Gemäßheit des Art. 2 Abs. 5 verlangten Aus- 
kunft die Ausschankspreise der Wahrheit zuwider zu nieder angeben. 
Art. 23. 
Einer Geldstrafe von 1 Mark bis 150 Mark unterliegen Zuwiderhandlungen gegen 
andere Bestimmungen des Gesetzes, sowie gegen die von dem Finanzministerium oder mit 
dessen Genehmigung zum Vollzug desselben erlassenen und öffentlich oder den Betheilig- 
ten besonders bekannt gemachten Vorschriften, sofern die Strafe in Letzteren für den Fall 
der Zuwiderhandlung angedroht ist. Die vorstehende Strafe tritt nicht ein, soweit die 
Strafe der Umgeldsgefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des 
Art. 21 verwirkt ist, oder soweit die betreffende Zuwiderhandlung mit besonderer Strafe 
bedroht ist. 
Art. 24. 
Strafrechtliche Verantwortlichkeit. 
Als Thäter sind die Wirthe und Kleinverkäufer zu bestrafen, falls sie nicht nach- 
weisen, daß die strafbare Handlung ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen von einem 
Hausgenossen, Gewerbegehilfen, Bediensteten oder einer mit den Kellergeschäften beauf- 
tragten Person begangen worden ist. 
Wird dieser Nachweis in den Fällen der Art. 17 Abs. 2 und 22 erbracht, so werden 
die ebengenannten Personen nach den für die Wirthe gegebenen Strafbestimmungen bestraft. 
Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen ist 
jeder Vertreter nach Maßgabe des Abf. 1 strafrechtlich verantwortlich.
	        
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