Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Nach Vollendung und Inbetriebnahme beider Strecken wird die Kaution zur Hälfte 
zurückgegeben. 
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden 
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von dem Unternehmer zu ersetzenden 
Kosten der Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand. 
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme derselben vermindert worden, so ist der 
Unternehmer verpflichtet, sie binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung 
an auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Kaution kann von der Aufsichtsbehörde zu Gunsten der Staatskasse für ver- 
fallen erklärt werden: 
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht binnen drei Monaten von der 
Ausfolge dieser Konzessionsurkunde an mit dem Bau sämmtlicher Strecken be- 
gonnen wird, 
2) in ihrem ganzen Betrag, falls der vorgeschriebene Termin für die Vollendung 
und Inbetriebsetzung auch nur einer der in der Konzessionsurkunde aufgeführten 
Strecken nicht eingehalten wird. 
S. 19. 
Die ertheilte Konzession kann von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, im Allgemeinen oder bezüglich einer einzelnen 
Strecke für erloschen erklärt werden, wenn eine der allgemeinen oder besonderen Beding- 
ungen derselben nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer an- 
gemessenen Frist ohne Erfolg bleibt. 
8. 20. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 18 die Kaution für verfallen oder gemäß 
§. 19 die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird, das K. Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen 
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen 
auf Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geld- 
strafen bis zu 1000 ¼ für den einzelnen Fall einschreiten, denen sich der Unternehmer 
als konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. 
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