Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

605

Nach  Vollendung  und  Inbetriebnahme  beider  Strecken  wird  die  Kaution  zur  Hälfte
zurückgegeben.

Die  Kaution  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
Kosten  und  Strafen  und  für  die  unter  Umständen  von  dem  Unternehmer  zu  ersetzenden
Kosten  der  Wiederherstellung  der  benutzten  öffentlichen  Wege  in  den  vorigen  Stand.

Ist  die  Kaution  durch  Inanspruchnahme  derselben  vermindert  worden,  so  ist  der
Unternehmer  verpflichtet,  sie  binnen  drei  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung
an  auf  den  ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

Die  Kaution  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  Gunsten  der  Staatskasse  für  verfallen
  erklärt  werden:

1)  zu  einem  Viertheil  ihres  Betrags,  falls  nicht  binnen  drei  Monaten  von  der
Ausfolge  dieser  Konzessionsurkunde  an  mit  dem  Bau  sämmtlicher  Strecken  begonnen
  wird,

2)  in  ihrem  ganzen  Betrag,  falls  der  vorgeschriebene  Termin  für  die  Vollendung
und  Inbetriebsetzung  auch  nur  einer  der  in  der  Konzessionsurkunde  aufgeführten
Strecken  nicht  eingehalten  wird.

S.  19.

Die  ertheilte  Konzession  kann  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  im  Allgemeinen  oder  bezüglich  einer  einzelnen
Strecke  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn  eine  der  allgemeinen  oder  besonderen  Bedingungen
  derselben  nicht  erfüllt  wird  und  eine  Aufforderung  zur  Erfüllung  binnen  einer  angemessenen
  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.

8.  20.

Kommt  der  Unternehmer  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig
  nach,  so  kann,  wofern  nicht  gemäß  §.  18  die  Kaution  für  verfallen  oder  gemäß
§.  19  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird,  das  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ihm  hiezu  angemessenen
Termin  bestimmen  und  nach  dessen  fruchtlosem  Ablauf  die  getroffenen  Anordnungen
auf  Kosten  des  Unternehmers  zum  Vollzug  bringen,  auch  gegen  denselben  mit  Geldstrafen
  bis  zu  1000  ¼  für  den  einzelnen  Fall  einschreiten,  denen  sich  der  Unternehmer

als  konzessionsmäßig  festgesetzten  Konventionalstrafen  unterwirft.
2