Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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43.

Negierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  8.  Oktober  1900.

Inhalt:
treffend  V

Königliche  Verordun,  be  orschriften  über  die  Benühung  öffentlicher  Straßen  und  ihrer  Zubehörden.
Lona.  16.  September  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  der  Kaiserlichen
  Verordnung  vom  9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung  der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
getroffenen  Bestimmung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen

  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  Vom  20.  September  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des

Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  30.  Juni

1900.  Vom  28.  September  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  Vorschriften  über  die  HBenützung  öffentlicher  Straßen  und  ihrer  Zubehörden.
Vom  16.  September  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie
folgt:

An  die  Stelle  des  §.  7  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1873  (Neg.Blatt  S.  295)
tritt  nachstehende  Vorschrift:

.  7.

Der  Wagenführer  ist  zur  gehörigen  Vorsicht  bei  der  Leitung  seines  Fuhrwerks  verpflichtet.


Er  darf  das  bespannte  Fuhrwerk  auch  nicht  ohne  Aufsicht  stehen  lassen.