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43.
Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 8. Oktober 1900.
Inhalt:
treffend V
Königliche Verordun, be orschriften über die Benühung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden.
Lona. 16. September 1900. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug der Kaiserlichen
Verordnung vom 9. Juli 1900 über die Inkraftsetzung der im §. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung
getroffenen Bestimmung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900, betreffend die Ausführungsbestimmungen
des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen
in Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 20. September 1900. — Verfügung des Ministeriums des
Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni
1900. Vom 28. September 1900.
Königliche Verordnung,
betreffend Vorschriften über die HBenützung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden.
Vom 16. September 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie
folgt:
An die Stelle des §. 7 der Verordnung vom 6. Juli 1873 (Neg.Blatt S. 295)
tritt nachstehende Vorschrift:
. 7.
Der Wagenführer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fuhrwerks verpflichtet.
Er darf das bespannte Fuhrwerk auch nicht ohne Aufsicht stehen lassen.