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hat der Kommissar die Liste der Kreisregierung vorzulegen, welche über die Einsprachen
entscheidet.
Soll dagegen die Ermittlung der Mehrheit der betheiligten Geschäftsinhaber durch
Abhaltung einer Versammlung erfolgen, so erläßt der Kommissar eine Einladung, welche
von den Ortsvorstehern durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Betheiligten
zu bringen ist. Die Versammlung wird von dem Kommissar geleitet. In derselben ist
den Antragstellern Gelegenheit zur Begründung des Antrags, den Gegnern Gelegenheit
zur Geltendmachung von Einwendungen zu geben. Hierauf wird zur Abstimmung ge-
schritten, welche der Kommissar in eine Liste einzutragen hat. Ueber die Verhandlung
ist ein Protokoll aufzunehmen. Nach Schluß der Verhandlung ist die Liste zwei Wochen
zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprachen der Betheiligten öffentlich auszulegen.
Das weitere Verfahren richtet sich nach Abs. 3 Satz 4 und 5.
Ergibt die Abstimmung, daß weniger als zwei Drittel der an derselben theilneh-
menden Geschäftsinhaber sich für den gestellten Antrag erklärt, so hat die Kreisregierung
den Antragstellern unter Mittheilung des Ergebnisses einen ablehnenden Bescheid zuzu-
stellen.
§. 20.
Erklären sich zwei Drittel der Abstimmung für die Einführung des erweiterten
Ladenschlusses oder liegt ein von zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber gestellter
Antrag vor, so hat die Kreisregierung nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob
sie die beantragte Anordnung treffen will. In zweifelhaften Fällen ist das Gutachten
der Centralstelle für Gewerbe und Handel einzuholen.
Die Anordnung der Kreisregierung kann entweder dem gestellten Antrag voll ent-
sprechen oder für enger begrenzte Zeiträume des Jahrs oder für enger begrenzte Tages-
stunden getroffen werden. Zugleich ist zu bestimmen, ob und welche Ausnahmen von
der Ausdehnung des Ladenschlusses für bestimmte Tage oder Geschäftszweige etwa zu-
zulassen sind.
Die Kreisregierung hat die getroffene Anordnung im Staatsanzeiger und im Amts-
blatt des Oberamtsbezirks bekannt zu machen. Je ein Exemplar der Bekanntmachung
ist dem Ministerium des Innern und der Centralstelle für Gewerbe und Handel mit-
zutheilen.