Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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hat der Kommissar die Liste der Kreisregierung vorzulegen, welche über die Einsprachen 
entscheidet. 
Soll dagegen die Ermittlung der Mehrheit der betheiligten Geschäftsinhaber durch 
Abhaltung einer Versammlung erfolgen, so erläßt der Kommissar eine Einladung, welche 
von den Ortsvorstehern durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Betheiligten 
zu bringen ist. Die Versammlung wird von dem Kommissar geleitet. In derselben ist 
den Antragstellern Gelegenheit zur Begründung des Antrags, den Gegnern Gelegenheit 
zur Geltendmachung von Einwendungen zu geben. Hierauf wird zur Abstimmung ge- 
schritten, welche der Kommissar in eine Liste einzutragen hat. Ueber die Verhandlung 
ist ein Protokoll aufzunehmen. Nach Schluß der Verhandlung ist die Liste zwei Wochen 
zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprachen der Betheiligten öffentlich auszulegen. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach Abs. 3 Satz 4 und 5. 
Ergibt die Abstimmung, daß weniger als zwei Drittel der an derselben theilneh- 
menden Geschäftsinhaber sich für den gestellten Antrag erklärt, so hat die Kreisregierung 
den Antragstellern unter Mittheilung des Ergebnisses einen ablehnenden Bescheid zuzu- 
stellen. 
§. 20. 
Erklären sich zwei Drittel der Abstimmung für die Einführung des erweiterten 
Ladenschlusses oder liegt ein von zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber gestellter 
Antrag vor, so hat die Kreisregierung nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob 
sie die beantragte Anordnung treffen will. In zweifelhaften Fällen ist das Gutachten 
der Centralstelle für Gewerbe und Handel einzuholen. 
Die Anordnung der Kreisregierung kann entweder dem gestellten Antrag voll ent- 
sprechen oder für enger begrenzte Zeiträume des Jahrs oder für enger begrenzte Tages- 
stunden getroffen werden. Zugleich ist zu bestimmen, ob und welche Ausnahmen von 
der Ausdehnung des Ladenschlusses für bestimmte Tage oder Geschäftszweige etwa zu- 
zulassen sind. 
Die Kreisregierung hat die getroffene Anordnung im Staatsanzeiger und im Amts- 
blatt des Oberamtsbezirks bekannt zu machen. Je ein Exemplar der Bekanntmachung 
ist dem Ministerium des Innern und der Centralstelle für Gewerbe und Handel mit- 
zutheilen.
	        
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