Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sowie die Art der Beschäftigung — ob als Schiffsknecht, Matrose, Schiffsgehilfe, Steuer- 
mann und dergl. — anzugeben. 
Die Zeugnisse müssen von einem öffentlichen Beamten beglaubigt sein. 
8. 8. 
Das Gesuch um Ertheilung eines Schifferpatents ist nebst den in 8. 7 genannten 
Zeugnissen bei der Hafendirektion Friedrichshafen einzureichen. 
8. 9. 
Ist gegen die Zuständigkeit der Hafendirektion und gegen die Vollständigkeit der 
in 8. 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Nachweise nichts zu erinnern, so ordnet die Hafendirek- 
tion in den Fällen des §. 6 Abs. 2 die Prüfung über die Befähigung des Gesuch- 
stellers an. 
Die Prüfung wird von der Hafendirektion unter Zuziehung von Sachverständigen 
vorgenommen. Auf Verlangen der Hafendirektion hat der Gesuchsteller eine Probefahrt 
auszuführen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung entscheidet die Hafendirektion. 
Die Kosten der Probefahrt und die den zugezogenen Sachverständigen zu gewährende 
Vergütung hat der Gesuchsteller zu tragen. Die Bestimmung in §. 4 Abs. 3 findet 
entsprechende Anwendung. 
8. 10. 
« Das Schifferpatent wird von der Hafendirektion nach dem Muster der Anlage A 
zur Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee ausgefertigt und 
ausgehändigt. 
Ueber die Ausstellung von Schifferpatenten ist von der Hafendirektion ein Ver— 
zeichniß zu führen. K ur. 
Die Einziehung der Schifferpatente steht der Hafendirektion zu. 
Von jeder Einziehung eines Schifferpatents ist in dem Schifferverzeichniß (§. 10) 
Vormerkung zu machen. 
S. 12. 
Die vorstehenden Bestimmungen (§§. 6—11) finden auf die Berechtigung zur 
selbständigen Führung von Schiffen, welche dem Betrieb der staatlichen Schiffahrts-
	        
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