Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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und  Nachbarortsverkehr  und  für  den  sonstigen  Verkehr  anzugeben  und  zwar  je  nach

der  regelmäßigen  Bezugszeit  nur  entweder  für  das  Vierteljahr,  oder  für  das  Halbjahr,

  oder  für  das  Jahr.  Die  Preise  für  die  kürzeren  als  die  regelmäßigen  Bezugszeiten
  werden  postseitig  nach  Verhältniß  berechnet,  wobei  Bruchpfennige  auf
den  nächsten  vollen  Pfennig  aufgerundet  werden.  Der  Bezugspreis  im  Orts=  und

Nachbarortsverkehr  einerseits  und  im  sonstigen  Verkehr  andererseits  muß  für  den

ersteren  im  Allgemeinen  um  so  viel  niedriger  gestellt  werden,  als  der  Unterschied

der  Zeitungsgebühren  in  den  beiderlei  Verkehren  ausmacht.

III.  Aenderungen  in  den  Bezugszeiten,  Bezugspreisen  und  sonstigen  Bezugsbedingungen
  (andere  Erscheinungsweise,  Wechsel  des  Erscheinungsortes  2c.)  sind  nur
zum  Beginn  der  regelmäßigen  Bezugszeiten  zulässig.  Diese  Aenderungen  müssen
bei  der  Verlags-Postanstalt  bis  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn  des  letzten  Monats
der  laufenden  regelmäßigen  Bezugszeit  angemeldet  werden.  Wünscht  der  Verleger,
daß  Aenderungen  der  Bezugsbedingungen,  die  zum  1.  Jannar  in  Kraft  treten  sollen,
in  die  zu  diesem  Zeitpunkt  alljährlich  erscheinende  Zeitungs-Preisliste  noch  aufgenommen
  werden,  so  hat  die  Anmeldung  bei  der  Verlags-Postanstalt  vor  Ablauf  des
28.  Oktober  zu  erfolgen.

S.  55.
Zeitungsgebühr.

I.  Die  Zeitungsgebühr  beträgt:

a.  2  Pfennig  für  jeden  Monat  der  Bezugszeit,

b.  15  Pfennig  jährlich  für  das  wöchentlich  einmalige  oder  seltenere  Erscheinen,  sowie
15  Pfennig  jährlich  mehr  für  jede  weitere  Ausgabe  in  der  Woche,

.  10  Pfennig  jährlich  für  jedes  Kilogramm  des  Jahresgewichts  unter  Gewährung
eines  Freigewichts  von  je  1  Kilogramm  jährlich  für  soviel  Ausgaben,  wie  der
Gebühr  zu  b  unterliegen.

Die  unter  b  und  c  genannten  Sätze  werden  beim  Bezug  innerhalb  des  Ortsund
  Nachbarortsverkehrs  des  Erscheinungs=  und  Druckortes  einer  Zeitung  je  um
die  Hälfte  ermäßigt.

II.  Das  Jahresgewicht  wird  für  jedes  Kalenderjahr  nach  dem  thatsächlichen
Gewichte  der  Zeitungsnummern  des  voraufgegangenen  Rechnungsjahrs  festgestellt.

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