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und Nachbarortsverkehr und für den sonstigen Verkehr anzugeben und zwar je nach
der regelmäßigen Bezugszeit nur entweder für das Vierteljahr, oder für das Halbjahr,
oder für das Jahr. Die Preise für die kürzeren als die regelmäßigen Bezugszeiten
werden postseitig nach Verhältniß berechnet, wobei Bruchpfennige auf
den nächsten vollen Pfennig aufgerundet werden. Der Bezugspreis im Orts= und
Nachbarortsverkehr einerseits und im sonstigen Verkehr andererseits muß für den
ersteren im Allgemeinen um so viel niedriger gestellt werden, als der Unterschied
der Zeitungsgebühren in den beiderlei Verkehren ausmacht.
III. Aenderungen in den Bezugszeiten, Bezugspreisen und sonstigen Bezugsbedingungen
(andere Erscheinungsweise, Wechsel des Erscheinungsortes 2c.) sind nur
zum Beginn der regelmäßigen Bezugszeiten zulässig. Diese Aenderungen müssen
bei der Verlags-Postanstalt bis spätestens drei Tage vor Beginn des letzten Monats
der laufenden regelmäßigen Bezugszeit angemeldet werden. Wünscht der Verleger,
daß Aenderungen der Bezugsbedingungen, die zum 1. Jannar in Kraft treten sollen,
in die zu diesem Zeitpunkt alljährlich erscheinende Zeitungs-Preisliste noch aufgenommen
werden, so hat die Anmeldung bei der Verlags-Postanstalt vor Ablauf des
28. Oktober zu erfolgen.
S. 55.
Zeitungsgebühr.
I. Die Zeitungsgebühr beträgt:
a. 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit,
b. 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, sowie
15 Pfennig jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche,
. 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung
eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für soviel Ausgaben, wie der
Gebühr zu b unterliegen.
Die unter b und c genannten Sätze werden beim Bezug innerhalb des Ortsund
Nachbarortsverkehrs des Erscheinungs= und Druckortes einer Zeitung je um
die Hälfte ermäßigt.
II. Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem thatsächlichen
Gewichte der Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rechnungsjahrs festgestellt.
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