Nr. 175. 1915. 933
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach § 6 Ziffer 4 der
Bundesratsverordnung über Beschränkung der Milchverwendung mit Geldstrafe
bis zu 1500 JNx oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
84.
Die Kreisbehörden für Volksernährung können Ausnahmen von dem Verbote
in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 bewilligen.
II.
Das vom stellvertretenden Generalkommando in Altona erlassene Verbot
der Verfütterung von Vollmilch zur Mast an Kälber — Rbl. von 1915, S. 885
— tritt nach Bestimmung des Generalkommandos für das Großherzogtum
außer Kraft.
Schwerin, den 30. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministeriumi des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 1. November 1915 zur Ausführung der Bundesratsrerordnung
vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der Kartoffelpreise.
Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 über
die Regelung der Kartoffelpreise (Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kommunalverband.
Die §8 5 bis 11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 1. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. Vorstand
des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
II.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen:
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
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