Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  175.  1915.  933

83.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  nach  §  6  Ziffer  4  der
Bundesratsverordnung  über  Beschränkung  der  Milchverwendung  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  JNx  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

84.
Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  können  Ausnahmen  von  dem  Verbote
  in  §  1  Ziffer  1,  2,  3,  5,  6,  7  und  8  bewilligen.
II.

Das  vom  stellvertretenden  Generalkommando  in  Altona  erlassene  Verbot
der  Verfütterung  von  Vollmilch  zur  Mast  an  Kälber  —  Rbl.  von  1915,  S.  885
—  tritt  nach  Bestimmung  des  Generalkommandos  für  das  Großherzogtum
außer  Kraft.

Schwerin,  den  30.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministeriumi  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsrerordnung
  vom  28.  Oktober  1915  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Oktober  1915  über
die  Regelung  der  Kartoffelpreise  (Reichs-Gesetzbl.  S.  711)  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §8  5  bis  11,  12  Absatz  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  1.  Juli  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand
  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

II.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen:
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
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