Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

934  Nr.  175.  1915.

III.
Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung
  erfolgt  für  die  Gemeinden  und  Kommunalverbände  durch  deren  Vorstand.
Die  ergehenden  Festsetzungen  sind  in  üblicher  Weise  bekannt  zu  machen  und
dem  unterzeichneten  Ministerium  in  Abschrift  einzureichen.
Schwerin,  den  1.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1915,  betreffend  Kupfer.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  d.  Is.,  Rbl.  Nr.  110
S.  635,  wird  die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königl.  stellv.  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  2.  November  d.  Is.,  betreffend
Beschlagnahme  und  Nachmeldung  von  Kupfer  in  Fertigfabrikaten,  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  2.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntmachung,
betreffend

Beschlagnahme  und  Nachmeldung  von  Kupfer  in  Fertigfabrikaten.

 

Auf  Ersuchen  des  Kriegsministeriums  wird  nachstehende  Verordnung  auf  Grund
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851,  des  Bayerischen  Gesetzes
süber  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom