934 Nr. 175. 1915.
III.
Die Festsetzung der Höchstpreise auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung
erfolgt für die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand.
Die ergehenden Festsetzungen sind in üblicher Weise bekannt zu machen und
dem unterzeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen.
Schwerin, den 1. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 2. November 1915, betreffend Kupfer.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Juli d. Is., Rbl. Nr. 110
S. 635, wird die nachstehende Bekanntmachung des Königl. stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 2. November d. Is., betreffend
Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer in Fertigfabrikaten, hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung,
betreffend
Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer in Fertigfabrikaten.
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird nachstehende Verordnung auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des Bayerischen Gesetzes
süber den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten
Verordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom