Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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814. 
Die den Ortsbehörden auf Grund des vorigen Paragraphen zugehenden Mit— 
teilungen sind in einem Umschlag zu vereinigen und zu nummerieren. Wird derselbe 
Betriebsunternehmer in mehreren Mitteilungen geführt, so hat in beiden eine Ver- 
weisung stattzufinden. 
Auf einem besonderen Blatt ist nach dem Muster der Anlage E eine üübersicht über 
die Nummern und die Steuerkapitale anzulegen und die Summe der letzteren zu ziehen. 
Diese übersicht ist alljährlich vor Aufstellung der Katasternachweisung richtig zu stellen. 
8 15. 
Von der überweisung der in 8 11 Abs. 1 Ziff. 5 erwähnten Nebenbetriebe gewerb- 
licher Hauptbetriebe an die gewerbliche Berufsgenossenschaft erhält die Ortsbehörde für 
die Arbeiterversicherung des Betriebssitzes durch den Vorstand der landwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaft Nachricht. Ehe letztere erfolgt ist, dürfen die zu diesen Neben- 
betrieben gehörigen Grundstücke nicht in das Verzeichnis Anlage C ausgenommen werden. 
Falls der überwiesene Nebenbetrieb auch Grundstücke auswärtiger Markungen umfaßt, 
hat die Ortsbehörde des Betriebssitzes die Ortsbehörden der in Betracht kommenden 
anderen Gemeinden zur Aufnahme dieser Grundstücke in das von ihnen geführte Ver- 
zeichnis zu veranlassen. Beim Eintrag der Nebenbetriebe ist in der Spalte „Bemer- 
kungen“ die Nummer des Mitgliedscheins der gewerblichen Berufsgenossenschaft anzugeben 
und eben daselbst die Eröffnung der Aufnahme durch den Betriebsunternehmer bestätigen 
zu lassen. 
Feststellung von Zuschlägen für freiwillige Versicherung. 
§ 16. 
Die Anträge der Betriebsunternehmer auf Versicherung von in ihrem Betrieb be- 
schäftigten, der Versicherungspflicht nicht unterliegenden Personen (Art. 19 des Aus- 
führungsgesetzes) sind von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung entgegen- 
zunehmen, soferne sie aber beim Genossenschaftsvorstand eingebracht worden sind, von 
diesem der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung mitzuteilen. 
Die sämtlichen Anträge sind von der Ortsbehörde fortlaufend zu nummerieren und 
in einem Umschlag zu vereinigen.
	        
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