Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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812.

Der  Vorsitzende  setzt  die  Reihenfolge  fest,  in  welcher  die  nicht  ständigen  Mitglieder
und  Stellvertreter  zu  den  Sitzungen  einberufen  werden.

Die  Einberufung  der  nicht  ständigen  Mitglieder  des  Landes-Versicherungsamts  zu
den  einzelnen  Sitzungen  soll  von  dem  Vorsitzenden  in  der  Regel  mindestens  eine  Woche
vor  der  Sitzung  erfolgen.

Die  Einberufung  darf  nur  aus  zwingenden  Gründen,  die  auf  Erfordern  glaubhaft
zu  machen  sind,  abgelehnt  werden.

8  13.
Die  Bestimmungen  der  §§  41  ff.  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  des  Landes-Versicherungsamts  entsprechende

  Anwendung.
Uber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  das  Landes-Versicherungsamt  durch  Beschluß.

§  11.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  in  den  Fällen  des  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  des  §  84  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  des  §  90  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft,  des  §  110
Abs.  1  Ziff.  1  und  3  des  Invalidenversicherungsgesetzes  ist  an  das  Landes-Versicherungsamt
  schriftlich  zu  richten.

In  dem  Schriftsatz  soll  der  Anspruch  bezeichnet  und  begründet  sein;  bei  Rekursen
sollen  insbesondere  auch  die  etwa  vorzubringenden  neuen  Tatsachen  und  Beweismittel
angeführt  werden.  Für  jeden  Gegner  ist  eine  Abschrift  beizufügen.

Die  Vorverhandlungen  sind  dem  Landes-Versicherungsamt  von  dem  Versicherungsträger,
  sofern  der  Antrag  auf  Entscheidung  von  diesem  ausgeht,  gleichzeitig  mit  dem
Antrag,  im  übrigen  sobald  sie  entbehrlich  sind,  auch  ohne  besondere  Aufforderung  einzureichen.
  Dies  gilt  auch  für  die  Vorverhandlungen  des  Schiedsgerichts.  Einzureichen
sind  die  sämtlichen  bei  dem  Träger  der  Versicherung  und  deren  Organen,  sowie  bei  der
unteren  Verwaltungsbehörde  oder  dem  Schiedsgericht  vorhandenen,  auf  den  Anspruch  sich
beziehenden  Schriftstücke,  einschließlich  derjenigen,  welche  sich  in  Vorakten  befinden.