Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

207 
richtenden Telegramm 2c.-Gebühren durch Aufkleben von Postfreimarken auf dem Tele- 
gramm-Aufgabeformular beziehungsweise auf der Telegramm-Niederschrift (am Fuße der- 
selben) vollständig zu decken. Für die aus einer unvollständigen Gebührenentrichtung etwa 
entstehenden Nachteile haftet die Post= und Telegraphenverwaltung nicht. 
III. In Orten mit einer Telegraphenanstalt findet die Beiziehung der Organe und 
Einrichtungen der Postverwaltung zur Telegrammannahme nur auf Grund einer beson- 
deren, für den betreffenden Ort zu erlassenden Anordnung statt. 
IV. Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers nach den 
darüber erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
85. 
Dienststunden der Telegraphenanstalten. 
Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeit, in der sie für den Verkehr 
mit dem Publikum offen zu halten sind, unterschieden in: 
a. Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b. Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
c. Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d. Anstalten mit beschränktem Tagesdienste. 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstalten beschränkter Dienst ab- 
gehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen vom 1. April bis 
Ende September um 7, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die 
Dienststunden der Anstalten unter d werden, ebenso wie der Dienst an Sonn= und Fest- 
tagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend für jeden Ort besonders festgestellt. Die 
Dienstzeit der mit dem Eisenbahndienst vereinigten Telegraphenanstalten wird durch be- 
sondere Vorschriften geregelt. 
86. 
Wortzählung. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a. Alles, was der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der 
Beförderung an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Berechnung der Ge- 
bühren mitgezählt, mit Ausnahme der Interpunktionszeichen, Bindestriche und 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.