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1) aller Tabak, welcher ohne namentliche Declaration, mithin entwedet als unbenanntes
Gut, oder unter einer allgemeinen Benennung als Specerei-Material= Kräámerei, —
Diverse 2c. Waaren über die Gränze gebracht, und bei dem ersten Gränz-Zollamt
nicht ausdrüklich zur Plombirung vorgezeigt wird, ist der Confiscation unterworfen,
und der Fuhrmann, der mit einer unvollständigen Declaration über die Gränze eingefahren
ist, wird mit der in der Zoll-Ordnung bestimmten Serafe von einer kleinen
Frevel von 3 fl. 15 kr. belegt, es mag alsdann der Tabak für den innern, Verbrauch
oder für den Transit bestimmt seyn.
2) Derjenige Tabak, der im Innern des Königreichs von einem Kaufmann an den anpeern
verschikt wird, bedarf zwar keiner Plombirung, muß aber von dem Orts= Zolloder
Accise-Amt vor der Verpakung und Versendung besichtiget werden, um überzeugt
zu seyn, daß mit keiner ungestempelten oder sonst verbotenen Waare Handel getrieben
werde. Findet sich dißfalls kein Anstand, so hat der Zoll-oder Accise--Beamte
den Frachtbrief oder Ladschein mit seinem Visa zu versehen. Im Unterlassungsfall
wird die Strafe der Consiscation erkannt. Decret. in der General-Direction Königl.
Tabaks-Regie, den 21. Febr. 1870. «
DecretdesKdnigLKatholischeuGeistlichenRaths,dieConcurö-Prüfungender
' kathol. Geistlichen betreffend d. d. 20. Febr. 1810.
Se. Königl. Majestät haben sich bewogen gefunden, die Concurs-Prüfungen der
katholischen Geistlichen im Königreiche, mit Aufhebung der bisher provisorisch bestandenen
Prüfungs-Commissionen in Stuttgart, Biberach, Rothweil und Ellwangen, dem Königlichen
Katholischen Rath zu übertragen. Diese Concurs-Prüfungen werden daher nach den bestebenden
Verordnungen vom 10. April 1807. (Staats= und Regierungs-Blate No. 21.) und
vom 23. Febr. 1808. (Staats= und Regierungs-Blatt No. 10) von dem Königlichen Katholischen
Geistlichen Rath künftig vorgenommen werden, und wird hiemit die Eröffnung
derselben für das Frühjahr dieses Jahre auf den 15. May, und für das Spaätsahr auf den
25. Sept. festgesetzt. . v
Sämmtliche Geistliche, welche bei der Concurs-Prüfung erscheinen wollen, haben sich
jedesmal 14 Tage vor dem Prüfungs-Termin mittels eines Erhibitums bei dem Königlichen
Geistlichen Rath zu melden, am Tage vor der Prüfung aber sich auf der Kanzlei des Katholischen
Geistlichen Raths persbnlich zu stellen, und das weitere zu erwarten.
Straf-Erbenntnisse des Kdnigl. Ober-Iustiz-Collegii I. Senats.
Ad Mand. Sacr. Regiae Maj.
—— . Jan. wurde der Strumpfstriker, alt Johann Conrad Traub, von Hor-3-
wegen seiuer wiederholten Diebstahls = Vergehen zu vierjähriger Arbeit in dem
Zuchthaus zu Gorteszell perurtheilt, nach deren Erstehung er auf unbestimmte Zeit in ein
Zwangs: lrbeitshauß gebracht werden soll.
Unterm *:. Jan. wurde der Jude, Hirsch Jakob von Iggersheim, Oberamts Mergentheim,
wegen verschiedener Betrügereien und Veruntreuungen zu einer zweijährigen Zuchthausstrafe
zu Ludwigsburg condemnirt.