GSchaafweid- und andern Verleihungen der Communen und milden Stiftungen, bei
dem Ein- und Ausschreiben der Handwerksjungen, die an diesen Handlungen theilnehmenden
Personen zu einem freiwilligen Beitrag fuͤr die Waisenhänser aufgefordert
werden sollen. « » .. .
»Wis-vgrsehewuusyskhkiszvenxxszejstlichensUnserv«K"öni"gk«eich-;-vaßsiejeveiGecegem
heit ergreifen werden, um die Herze der ihrer Seelsorge anvertrauten Gemeinde Mitglie—
der fuͤr die Gefuͤhle des Gemeinsinns und des Wohlwollens empfänglich zu machen, und
besonders auch ihre- Aufmerksamkeit und Zuneigung auf die zu Unterstüzung und Bildung
der Ingend gestisteten Anstalten zu lenken. « ·« .
EndlichxnsacljetjiWiHFmichd·cn'»Stad«t««-mtd«Amtsschreibetmthäricn,-Substimten
und andern, welche Tistaniente zu verfertigen haben, zur Pflicht, diese Gelegenheit, bei welcher
sch die Reigung zum Wohlthun gemeiniglich am freigebigsten aussert, zu einer schiklichen
Fürsprache süe die Waisenhäuser zubenuzenn.
s»·,» G. 16. ch oministration dieser Gefaͤlle.
Zur, Erhebung und Einlieferung dersenigen Gefälle, welche niche unmittelbar in die
Waisen= und Zuchthaus-Kaßen zu Stuttgart, #undwigsburg und Gotteczell stießen, wollen
Wir den Heiligenpfleger, und, wo keiter sich befindet, den Unter= Steuer= Einbringer
jeden Ores zum Unter-Einbringer der Waisen= und Zuchthäufer, so wie den
Amtspfkeger eines jeden Oberamts zum Ober-Einbringer bestellt haben: Sie sind in dieser
Hinsicht anf ihre bereits abgelegte Eidespflichten zun verweisen, und werden wegen der ihnen
deshalb obliegenden Functionen noch eine befondere Instruetion erhalten. Die jedem Waisenhause
besonders bestimmten Einnahmen sind an dasjenige: Institut, dem sie zugehoͤren,
einzusenden, und fuͤr dasselbe zu verrechnen. Sind es Einnahmen,, welche beiden Waisenhäußern
mit Aucschluß der Zuchthäußer zustehen: so ist jedem derselben die Hälfte zuzutheilen.
Was aber die gemeinschaftl. Gefälle der Zucht= und Waisenhäußer anlangt: so wolu
Wir um die Koften einer Central-Casse zu ersparen, hiemit verordnet haben, daß
rse Gefaͤlle · , ...—
s).vosn"UnserekHatipxuitidResiöknzstastSnmkzärt«,-ikigl·eichen-v"onden«-KreisenSUW
gart, Caliv und Nrach an vie Waisenhauspflege zu Stuttgart. .«·«·,
k)VonUnsererHaupt-undResideuzstadtssudwigssurg,-sowievoisdenKretsenLudwigsburg,
Heilbronn, Oehringen, Rotenburg, Rotweil und Altdorf an die Zucht-n.
Waisenhauspflege in Ludwigsburg, und ««« .
oTvvnsenKreisenEhfngemSchomdarftdellwangmandiethchthauspsiegeinGozz
teszell eingeschikt werden sollen.
4. 17. d) Anfang ihrer Erhebungz. vl
Der Einzug der den Waisen= und Zuchthänßern durch die gegenwärtige Verordnung
angewiesenen Gefälle nimmt auf den usten des kunfrigen Menats April seinen Anfang,
mit welchem Termin ssch ohnehin die Gefäll-Rechnungen der biseherigen Zucht= umd Waisenhaus-Instieure
von Semtegarr und Ludwigsburg schließen. Was von Gefällen, die zu
diesen Rechnungen gehören, innerhalb des Termins nicht mehr eingebracht wird, ist gleichwohl
ven den bisherigen Einbringern besonders einzuziehen, und an diejenige Caße einzuliefern,
für welche es als Ausstand in Rechnung gecracht ist.