Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

GSchaafweid-  und  andern  Verleihungen  der  Communen  und  milden  Stiftungen,  bei

dem  Ein-  und  Ausschreiben  der  Handwerksjungen,  die  an  diesen  Handlungen  theilnehmenden

  Personen  zu  einem  freiwilligen  Beitrag  fuͤr  die  Waisenhänser  aufgefordert

werden  sollen.  «  »  ..  .
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heit  ergreifen  werden,  um  die  Herze  der  ihrer  Seelsorge  anvertrauten  Gemeinde  Mitglie—
der  fuͤr  die  Gefuͤhle  des  Gemeinsinns  und  des  Wohlwollens  empfänglich  zu  machen,  und
besonders  auch  ihre-  Aufmerksamkeit  und  Zuneigung  auf  die  zu  Unterstüzung  und  Bildung
der  Ingend  gestisteten  Anstalten  zu  lenken.  «  ·«  .

EndlichxnsacljetjiWiHFmichd·cn'»Stad«t««-mtd«Amtsschreibetmthäricn,-Substimten
und  andern,  welche  Tistaniente  zu  verfertigen  haben,  zur  Pflicht,  diese  Gelegenheit,  bei  welcher
  sch  die  Reigung  zum  Wohlthun  gemeiniglich  am  freigebigsten  aussert,  zu  einer  schiklichen
  Fürsprache  süe  die  Waisenhäuser  zubenuzenn.

s»·,»  G.  16.  ch  oministration  dieser  Gefaͤlle.

Zur,  Erhebung  und  Einlieferung  dersenigen  Gefälle,  welche  niche  unmittelbar  in  die
Waisen=  und  Zuchthaus-Kaßen  zu  Stuttgart,  #undwigsburg  und  Gotteczell  stießen,  wollen
  Wir  den  Heiligenpfleger,  und,  wo  keiter  sich  befindet,  den  Unter=  Steuer=  Einbringer
  jeden  Ores  zum  Unter-Einbringer  der  Waisen=  und  Zuchthäufer,  so  wie  den
Amtspfkeger  eines  jeden  Oberamts  zum  Ober-Einbringer  bestellt  haben:  Sie  sind  in  dieser
Hinsicht  anf  ihre  bereits  abgelegte  Eidespflichten  zun  verweisen,  und  werden  wegen  der  ihnen
deshalb  obliegenden  Functionen  noch  eine  befondere  Instruetion  erhalten.  Die  jedem  Waisenhause
  besonders  bestimmten  Einnahmen  sind  an  dasjenige:  Institut,  dem  sie  zugehoͤren,
einzusenden,  und  fuͤr  dasselbe  zu  verrechnen.  Sind  es  Einnahmen,,  welche  beiden  Waisenhäußern
  mit  Aucschluß  der  Zuchthäußer  zustehen:  so  ist  jedem  derselben  die  Hälfte  zuzutheilen.
  Was  aber  die  gemeinschaftl.  Gefälle  der  Zucht=  und  Waisenhäußer  anlangt:  so  wolu
  Wir  um  die  Koften  einer  Central-Casse  zu  ersparen,  hiemit  verordnet  haben,  daß

rse  Gefaͤlle  ·  ,  ...—
s).vosn"UnserekHatipxuitidResiöknzstastSnmkzärt«,-ikigl·eichen-v"onden«-KreisenSUW
gart,  Caliv  und  Nrach  an  vie  Waisenhauspflege  zu  Stuttgart.  .«·«·,
k)VonUnsererHaupt-undResideuzstadtssudwigssurg,-sowievoisdenKretsenLudwigsburg,
  Heilbronn,  Oehringen,  Rotenburg,  Rotweil  und  Altdorf  an  die  Zucht-n.
Waisenhauspflege  in  Ludwigsburg,  und  «««  .
oTvvnsenKreisenEhfngemSchomdarftdellwangmandiethchthauspsiegeinGozz
teszell  eingeschikt  werden  sollen.
4.  17.  d)  Anfang  ihrer  Erhebungz.  vl

Der  Einzug  der  den  Waisen=  und  Zuchthänßern  durch  die  gegenwärtige  Verordnung
angewiesenen  Gefälle  nimmt  auf  den  usten  des  kunfrigen  Menats  April  seinen  Anfang,
mit  welchem  Termin  ssch  ohnehin  die  Gefäll-Rechnungen  der  biseherigen  Zucht=  umd  Waisenhaus-Instieure
  von  Semtegarr  und  Ludwigsburg  schließen.  Was  von  Gefällen,  die  zu
diesen  Rechnungen  gehören,  innerhalb  des  Termins  nicht  mehr  eingebracht  wird,  ist  gleichwohl
  ven  den  bisherigen  Einbringern  besonders  einzuziehen,  und  an  diejenige  Caße  einzuliefern,
  für  welche  es  als  Ausstand  in  Rechnung  gecracht  ist.