Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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dienst oder aus einem Amt, welches die Beteiligung bei der Pensionskasse 
begründet, in den Dienst einer Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt, als 
auch bei dem lbertritt aus dem Dienst einer solchen Körperschaft in denjenigen 
einer anderen Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt. 
Bei dem lbertritt werden die von dem Beamten bisher bezahlten Eintritts- 
gelder und Beiträge ohne Zinsenberechnung der die Pensionslast übernehmenden 
Kasse ausgefolgt. 
Wenn beim übertritt die Zeit einer Anstellung auf einer vierteljährig künd- 
baren Stelle oder eine unständige Verwendung im inländischen Staats-, Kirchen- 
oder öffentlichen Schuldienst einzurechnen ist, so finden auf die Nachzahlung der 
Jahresbeiträge die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Nach- 
zahlung der Jahresbeiträge bei der ständigen Anstellung in dem betreffenden 
Dienste gelten. . 
Die dem katholischen geistlichen Stande angehörigen Körperschaftsbeamten 
sind von der Bezahlung der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge befreit, haben 
dagegen bei der ersten Anstellung und bei Gehaltserhöhungen an die die Pen- 
sionslast übernehmende Kasse Leistungen im Betrag der gesetzlichen Sporteln nach 
dem Satze für die höheren Geistlichen zu entrichten. An diese Kasse werden 
auch bei einem libertritt in einen Körperschaftsdienst die von den Geistlichen 
bisher bezahlten Sporteln ohne Zinsenberechnung von der Staatskasse ausgefolgt. 
Beim Rücktritt in den Kirchendienst werden die in die Pensionskasse oder in eine 
körperschaftliche Pensionsanstalt bezahlten Beträge der Staatskasse gleichfalls ohne 
Zinsenberechnung übermittelt. 
Der Art. 34 erhält als Abs. 3 folgenden Zusatz: 
Bei den Ansprüchen der in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Beamten hat die 
Kreisregierung vor jeder Entschließung die Oberkirchenbehörde zu hören, ebenso 
ist.letzterer von dem Ministerium des Innern vor der Entscheidung über eine 
Beschwerde Gelegenheit zur Kußerung zu geben. Im Falle der Nichtgewährung 
eines Ruhegehalts ist auch die Oberkirchenbehörde zur Erhebung der Beschwerde 
befugt. 
Der Art. 37 erhält folgende Fassung: 
Die näheren Bestimmungen über die Aufstellung und Fortführung der
	        
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