Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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dienst  oder  aus  einem  Amt,  welches  die  Beteiligung  bei  der  Pensionskasse
begründet,  in  den  Dienst  einer  Körperschaft  mit  eigener  Pensionsanstalt,  als
auch  bei  dem  lbertritt  aus  dem  Dienst  einer  solchen  Körperschaft  in  denjenigen
einer  anderen  Körperschaft  mit  eigener  Pensionsanstalt.

Bei  dem  lbertritt  werden  die  von  dem  Beamten  bisher  bezahlten  Eintrittsgelder
  und  Beiträge  ohne  Zinsenberechnung  der  die  Pensionslast  übernehmenden
Kasse  ausgefolgt.

Wenn  beim  übertritt  die  Zeit  einer  Anstellung  auf  einer  vierteljährig  kündbaren
  Stelle  oder  eine  unständige  Verwendung  im  inländischen  Staats-,  Kirchenoder
  öffentlichen  Schuldienst  einzurechnen  ist,  so  finden  auf  die  Nachzahlung  der
Jahresbeiträge  die  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung,  die  für  die  Nachzahlung
  der  Jahresbeiträge  bei  der  ständigen  Anstellung  in  dem  betreffenden
Dienste  gelten.  .

Die  dem  katholischen  geistlichen  Stande  angehörigen  Körperschaftsbeamten
sind  von  der  Bezahlung  der  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge  befreit,  haben
dagegen  bei  der  ersten  Anstellung  und  bei  Gehaltserhöhungen  an  die  die  Pensionslast
  übernehmende  Kasse  Leistungen  im  Betrag  der  gesetzlichen  Sporteln  nach
dem  Satze  für  die  höheren  Geistlichen  zu  entrichten.  An  diese  Kasse  werden
auch  bei  einem  libertritt  in  einen  Körperschaftsdienst  die  von  den  Geistlichen
bisher  bezahlten  Sporteln  ohne  Zinsenberechnung  von  der  Staatskasse  ausgefolgt.
Beim  Rücktritt  in  den  Kirchendienst  werden  die  in  die  Pensionskasse  oder  in  eine
körperschaftliche  Pensionsanstalt  bezahlten  Beträge  der  Staatskasse  gleichfalls  ohne
Zinsenberechnung  übermittelt.

Der  Art.  34  erhält  als  Abs.  3  folgenden  Zusatz:

Bei  den  Ansprüchen  der  in  Art.  3  Abs.  2  bezeichneten  Beamten  hat  die
Kreisregierung  vor  jeder  Entschließung  die  Oberkirchenbehörde  zu  hören,  ebenso
ist.letzterer  von  dem  Ministerium  des  Innern  vor  der  Entscheidung  über  eine
Beschwerde  Gelegenheit  zur  Kußerung  zu  geben.  Im  Falle  der  Nichtgewährung
eines  Ruhegehalts  ist  auch  die  Oberkirchenbehörde  zur  Erhebung  der  Beschwerde
befugt.

Der  Art.  37  erhält  folgende  Fassung:
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  und  Fortführung  der