Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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7) von 31 bis 50 Tieren. 3 .. 
d) von 51 bis 100 Tieren 4 •. 
uP) von über 100 Tieren . . »si; 
e) für Schafherden bei einer Stuchchl der Herde- 
a) von 5 bis 100 Tieren. 1 .l4. 
69) von 101 bis 200 Tieren 2 .. 
7) von über 200 Tieren 3 +4 
1|) für Geflügel: 
a) bis zu 10 Stüiccxx3z 1.4, 
5 für jedes weitere Stük 10 Pff. 
Doch darf für Gesundheitszeugnisse, welche an Markttagen im Marktorte aus- 
gestellt sind, nur die Hälfte des betreffenden Satzes berechnet werden. 
11. Für die auf der Entladestation vorzunehmende seuchenpolizeiliche klinische Unter- 
suchung von aus dem Ausland eingeführten Tieren — einschiehch Geflügel — 
für jede angefangene Stude 2 0# 
nach der unter Ziff. 9 Buchst. b ungegebenen Verechnungsweise. 
Die unter Ziff. 7 festgesetzte Gebühr schließt die Entschädigung für etwaige 
Reisen in sich, während die übrigen vorbezeichneten Verrichtungsgebühren neben der 
Reisevergütung (§ 4) gewährt werden. 
§ 2. 
Für die aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 29. März 1898 
sich ergebenden Amtsgeschäfte wird neben der Reisevergütung (§ 4) eine Verrichtungs- 
gebühr bis auf weiteres nicht gewährt. 
§ 3. 
Die Stellvertreter der Oberamtstierärzte erhalten, soweit sie in den oberamtstier- 
ärztlichen Gehalt eingesetzt sind, für die Besorgung der den beamteten Tierärzten ob- 
liegenden Dienstverrichtungen (Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes 
vom 29. März 1898) die in § 1 festgesetzten Gebühren und die in § 4 bestimmte Reise- 
vergütung.
	        
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