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Für diese Verzeichnisse werden von den Oberschulbehörden Muster mit den näheren
Anweisungen zur Anlegung und Weiterführung ausgegeben werden.
Ein Exemplar der Verzeichnisse hat der Stelleninhaber im Besitz, ein zweites ist in
der Registratur des Ortsschulaufsehers aufzubewahren, ein drittes ist dem für den Bezirk
aufgestellten Schulkämmerer auszuhändigen. Im Falle der Erledigung einer Stelle hat
der bisherige Lehrer vor dem Abzug seine Verzeichnisse gegen Bescheinigung an den
Ortsschulaufseher abzugeben.
Für die Dienstwohnungen der unständigen Lehrer sind gleichfalls Beschreibungen
und zwar in einer einzigen Ausfertigung anzulegen, die der Ortsschulaufseher in Ver-
wahrung nimmt und jedem neuen Inhaber der betreffenden Wohnung zur Einsicht vor-
zulegen hat.
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Die jeweils in Geltung stehenden Vorschriften über die Benützung und Unter-
haltung der Wohnungen in Staatsgebäuden, sowie über die Verbindlichkeiten der In-
haber von Staatsgütern finden, soweit die zuständigen örtlichen Organe ihre Zustimmung
erklären, auf die Inhaber von Wohnungen und Gütern, die Eigentum der bürgerlichen
Gemeinden oder besonderer Schulgemeinden sind, entsprechende Anwendung. Ist jene
Zustimmung erfolgt, so ist ein Vermerk hierüber in die in § 2 erwähnten Verzeichnisse
aufzunehmen. Andernfalls sind über die Benützung und Unterhaltung der genannten
Wohnungen und Güter von den zuständigen örtlichen Organen unter Genehmigung
durch das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen besondere Bestimmungen aufzustellen,
von denen die erforderlichen Abschriften den in § 2 erwähnten Verzeichnissen anzu-
schließen sind.
84.
Sofort nach Erledignng einer ständigen Lehrstelle hat die Ortsschulbehörde (vergl.
§ 8) Dienstwohnung, Hausgarten und Schulgüter mit Wirtschaftsgelassen auf Grund
einer schriftlichen, nachher dem übernahmeprotokoll beizulegenden Außerung des bisherigen
Stelleninhabers zu übernehmen und an der Hand der Verzeichnisse (§ 2) festzustellen,
ob alles vorhanden und in geordnetem Zustand ist. Hierüber ist ein Protokoll auf-
zunehmen, in dem festzustellen ist, wie weit der Befund im einzelnen mit den Verzeich-
nissen nicht übereinstimmt oder sonst zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat.
Das Übernahmeprotokoll ist von allen bei der übernahme Beteiligten zu unter-