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zeichnen und alsbald mit den Anträgen zur Beseitigung der Anstände je in besonderer
Ausfertigung den zur Vertretung des Eigentümers berufenen Organen und gleichzeitig
dem gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen vorzulegen.
Bei der übernahme haben die abziehenden Lehrer oder ihre Hinterbliebenen etwaige
Ansprüche an die Eigentümer wegen Ersatz von Aufwendungen oder wegen Erlaubnis
zur Wegnahme von Einrichtungen geltend zu machen. Andererseits hat die Ortsschul-
behörde dafür zu sorgen, daß von seiten des Lehrers oder seiner Hinterbliebenen wegen
etwaiger Veränderungen oder Verschlechterungen, welche dem bisherigen Stelleninhaber
zur Last fallen, Ersatz geleistet wird.
Ist eine Lehrstelle durch Tod des Inhabers infolge einer ansteckenden Krankheit in
Erledigung gekommen, so hat die Gemeinde sämtliche bewohnte Räume nach sachverstän-
diger Anleitung desinfizieren zu lassen.
86.
Dem neu ernannten ständigen Lehrer find bei seinem Dienstantritt die für den
Inhaber der Lehrstelle bestimmten Verzeichnisse durch den Ortsschulaufseher auszuhän-
digen und sodann Dienstwohnung (mit Hausgarten) und Besoldungsgüter (mit Wirt-
schaftsgelassen) durch die Ortsschulbehörde zu übergeben (vergl. § 8). Dabei ist fest-
zustellen, daß der Lehrer im Besitz der Verzeichnisse ist und daß diese mit den Exemp-
laren des Ortsschulaufsehers übereinstimmen. Dies ist im übergabeprotokoll zu beur-
kunden, ebenso ob die bei der übernahme erhobenen Anstände beseitigt find. Das von
allen bei der übergabe Beteiligten unterzeichnete Protokoll ist dem gemeinschaftlichen
Oberamt in Schulsachen vorzulegen, welches dafür Sorge tragen wird, daß unerledigte
Anstände unverzüglich beseitigt werden.
86.
Außerdem hat die Ortsschulbehörde bei den unständigen Lehrern in regelmäßigen
Zwischenräumen von fünf Jahren und ebenso bei den ständigen Lehrern, falls in der
Zwischenzeit kein Stellenwechsel stattgefunden hat, in Anwesenheit des Stelleninhabers
eine eingehende Besichtigung der Dienstwohnung (mit Hausgarten) und der Besol-
dungsgüter (mit Wirtschaftsgelassen) an der Hand der Verzeichnisse vorzunehmen.
Von dem Zeitpunkt der Besichtigung ist dem Stelleninhaber mindestens acht Tage
vorher Kenntnis zu geben. Wenn er verhindert sein sollte, der Besichtigung anzuwohnen,