Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Das gleiche Verfahren ist einzuhalten, wenn sich die Notwendigkeit größerer Bau- 
arbeiten in der Lehrerwohnung ergibt, welche über die gewöhnlichen Ausbesserungs- 
arbeiten hinausgehen. 
Um Verzögerungen zu vermeiden, haben die beteiligten Instanzen derartige Fälle 
möglichst umgehend zu erledigen. 
§ 14. 
Wenn bei einer Stellenerledigung die frei werdende Wohnung nicht dem neu zu 
ernennenden Lehrer, sondern einem andern am Orte befindlichen ohne Stellenwechsel 
zugewiesen werden soll, so ist auch hierüber unbeschadet der Vorschriften in §§ 4 und 5 
dieser Verfügung zunächst der Oberschulbehörde Vorlage zu machen. 
9 15. 
Wenn Räumlichkeiten eines Schulhauses oder einer Lehrerwohnung ihrer bisherigen 
Bestimmung entzogen und dauernd zu anderen Zwecken verwendet werden sollen, so ist 
hiezu die Genehmigung der Oberschulbehörde einzuholen, welche dann nicht versagt werden 
wird, wenn erforderlichenfalls ausreichender Ersatz geboten und die Zweckbestimmung der 
übrigen Räume dadurch nicht beeinträchtigt wird. 
Stuttgart, den 15. Februar 1908. 
Pischek. Fleischhauer. 
  
Bekanntmachung des Ministerinms des Kirchen- und Schulweseus, 
betreffend die Titulatur der Askistenten bei diesem Ministerium und dem Evangelischen Koufistorium. 
Vom 19. Februar 1908. 
Seine Königliche Majestät haben am 19. Februar d. J. allergnädigst geruht, 
den Assistenten bei dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens und dem Evangelischen 
Konsistorium den Titel „Sekretär“ zu verleihen. 
Stuttgart, den 19. Februar 1908. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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