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über die Tatsachen, auf welche der Antrag gegründet wird, ist der vorläufig Ent-
lassene, wenn sein Aufenthalt bekannt ist, zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu geben.
Untersteht der vorläufig Entlassene der Vereinsfürsorge (§§ 19 bis 23), so hat das
Amtsgericht geeignetenfalls auch den Vereinsorganen Gelegenheit zur Äußerung über die
von ihnen gemachten Wahrnehmungen zu geben und den erfolgten Widerruf zur Kennt-
nis des Landesausschusses des Vereins zu bringen.
§ 26.
Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann von der Polizeibehörde des
Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält, die einstweilige Festnahme desselben
verfügt werden. In diesem Fall ist jedoch das weitere Verfahren gemäß § 25 sofort
einzuleiten.
827.
Trifft der vorläufig Entlassene an dem bei seiner Entlassung bestimmten oder
später gestatteten Niederlassungsorte nicht ein (88 13, 17), oder kehrt er von einer Reise
nicht rechtzeitig zurück (§ 16), oder entzieht er sich sonst eigenmächtig der polizeilichen
Schutzaufsicht, so ist zur Erkundigung seines Aufenthalts das Geeignete vorzukehren und
behufs etwaiger steckbrieflicher Verfolgung dem Amtsgericht Anzeige zu erstatten.
§ 28.
Gefangene, deren vorläufige Entlassung widerrufen worden ist, werden als gericht-
liche Transportgefangene (zu vergl. § 3 Ziff. 5 der Gefangenentransportordnung vom
21. März 1903, Reg. Bl. S. 111) in die Strafanstalt, aus welcher sie vorläufig ent-
lassen wurden, zurückverbracht.
Behandlung bei Zulässigkeit von Polizeiaussicht.
8 29.
Ist gegen den vorläufig Entlassenen auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt,
so hat rechtzeitig vor Ablauf der urteilsmäßigen Strafzeit das Amtsgericht des Aufent-
haltsorts des Entlassenen unter Anschluß der Akten und unter Beifügung einer gut-
ächtlichen Außerung die Entschließung der zuständigen Kreisregierung durch Vermittlung
des Oberamts des Aufenthaltsorts einzuholen.