Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

52 
über die Tatsachen, auf welche der Antrag gegründet wird, ist der vorläufig Ent- 
lassene, wenn sein Aufenthalt bekannt ist, zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu seiner 
Rechtfertigung zu geben. 
Untersteht der vorläufig Entlassene der Vereinsfürsorge (§§ 19 bis 23), so hat das 
Amtsgericht geeignetenfalls auch den Vereinsorganen Gelegenheit zur Äußerung über die 
von ihnen gemachten Wahrnehmungen zu geben und den erfolgten Widerruf zur Kennt- 
nis des Landesausschusses des Vereins zu bringen. 
§ 26. 
Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann von der Polizeibehörde des 
Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält, die einstweilige Festnahme desselben 
verfügt werden. In diesem Fall ist jedoch das weitere Verfahren gemäß § 25 sofort 
einzuleiten. 
827. 
Trifft der vorläufig Entlassene an dem bei seiner Entlassung bestimmten oder 
später gestatteten Niederlassungsorte nicht ein (88 13, 17), oder kehrt er von einer Reise 
nicht rechtzeitig zurück (§ 16), oder entzieht er sich sonst eigenmächtig der polizeilichen 
Schutzaufsicht, so ist zur Erkundigung seines Aufenthalts das Geeignete vorzukehren und 
behufs etwaiger steckbrieflicher Verfolgung dem Amtsgericht Anzeige zu erstatten. 
§ 28. 
Gefangene, deren vorläufige Entlassung widerrufen worden ist, werden als gericht- 
liche Transportgefangene (zu vergl. § 3 Ziff. 5 der Gefangenentransportordnung vom 
21. März 1903, Reg. Bl. S. 111) in die Strafanstalt, aus welcher sie vorläufig ent- 
lassen wurden, zurückverbracht. 
Behandlung bei Zulässigkeit von Polizeiaussicht. 
8 29. 
Ist gegen den vorläufig Entlassenen auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, 
so hat rechtzeitig vor Ablauf der urteilsmäßigen Strafzeit das Amtsgericht des Aufent- 
haltsorts des Entlassenen unter Anschluß der Akten und unter Beifügung einer gut- 
ächtlichen Außerung die Entschließung der zuständigen Kreisregierung durch Vermittlung 
des Oberamts des Aufenthaltsorts einzuholen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.