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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 3. Weimar. 12. März 1909.
Inhalt: Höchste Verordnung über einen Zusacz zu der Verordunng, betr. die Abänderung einiger Bestimmungen
der Gewerbeordnung, vom 22. ugust 1879, Seite 21. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung
der Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein in Burgau und den landwirtschaftlichen Verein
in Unterweid, Seite 22. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetlaltt und dem Zentralblatt für
das Deutsche Reich, Seite 22 und 23.
I15|] Höchste Verordnung über einen Zusatz zu der Verordnung, betreffend die Abänderung
einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, vom 22. August 1879.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch was folgt:
Der letzte Absatz der Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestim-
mungen der Gewerbeordnung, vom 22. August 1879 (Regierungsblatt Seite 449)
erhält folgenden zweiten Satz:
In den Gemeinden, für die nach Artikel 45 der Gemeindeordnung durch
Ortsstatut bestimmt ist, daß der Gemeindevorstand außer dem Bürgermeister und
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