Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Anhang zum zweiten Abschnitt Nr. II 3 (§ 149, § 156 Abfs. 2). 
  
Verfahren bei der Antersuchung des Blutes rotzverdächtiger Pferde. 
1. Die Blutentnahme hat, falls sich in dem Bestande Pferde befinden, deren Tötung 
wegen Rotzes oder Rotzverdachts angeordnet werden muß, am Tage der Tötung dieser Pferde, 
im übrigen möglichst bald nach Feststellung des Seuchen= oder des Ansteckungsverdachts zu 
erfolgen. 
Vor der Blutentnahme hat der Oberamtstierarzt dem Hygienischen Laboratorium, Tier- 
ärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums die Zahl der zu untersuchenden Pferde mitzu- 
teilen. Das Laboratorium wird hierauf dem Oberamtstierarzt die für die Entnahme der Blut- 
proben notwendigen Gläser, Instrumente und Vordrucke übersenden. Bei der Entnahme 
der Blutproben ist die Anweisung auf dem Vordruck zu beachten. 
2. Der Oberamtstierarzt hat bei jeder ersten Blutentnahme in einem Bestande ein Ver- 
zeichnis der Pferde nach dem zugefertigten Vordruck unter Beachtung der aufgedruckten 
Anweisung anzufertigen. 
Alle an den Tieren vorhandenen krankhaften Erscheinungen sowie alle für die Beur- 
teilung der Einschleppung, des Alters und der Verbreitung des Rotzes in dem Bestande wichtigen 
Umstände sind in dem Verzeichnis genau anzugeben. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Pferde 
der Ansteckung ausgesetzt waren, bei seuchenverdächtigen Pferden der Zeitpunkt, zu dem die 
klinischen Anzeichen des Verdachts zuerst beobachtet worden sind, ist möglichst genau zu er- 
mitteln und einzutragen. 
Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den Blutproben, jedoch als besonderes Poststück, 
dem Laboratorium zu übersenden. 
3. Das Laboratorium wird das Ergebnis der Untersuchungen in das Verzeichnis ein- 
tragen, und zwar hinsichtlich der Agglutinationsprüfung unter Anwendung der allgemein 
üblichen Verhältniszahlen, für die Komplementablenkung unter Benutzung nachstehend er- 
läuterter Bezeichnungen. 
a) ein Strich bedeutet, daß das in Mengen von 0,2 com zugesetzte Serum nicht ablenkt, 
b) die Zahlen 0,02, 0,05, 0,, 0, bedeuten, daß in Mengen von ebensoviel ccm 
zugesetztes Serum vollständig ablenkt, 
c) die gleichen Zahlen mit dem Beiwort „unvollständig“" bedeuten, daß die Ablenkung 
unvollständig eintritt. 
Das Laboratorium wird das Verzeichnis dem Medizinalkollegium oder dem Oberamt 
zur Veranlassung des weiteren übermitteln. 
4. Der Ausbruch des Rotzes ist als wahrscheinlich anzusehen: 
a) bei Pferden, deren Serum in der Menge bis zu 0,, com eine vollständige oder un-
	        
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