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9 23.
(1) Die Sterbenachgehalte werden in der Regel von der Pensionskasse den Bezugs-
berechtigten unmittelbar ausbezahlt.
(2) Die Bezahlung der Ruhegehalte, der Witwen= und Waisenpensionen sowie der
sonstigen den Kassenmitgliedern oder ihren Hinterbliebenen zufließenden Leistungen der
Pensionskasse erfolgt, wenn die Bezugsberechtigten die ihnen zukommenden Bezüge nicht
persönlich bei der Pensionskasse erheben, in der Regel durch Vermittelung der Gemeinde-
pflege ihres Wohnorts, die zu diesem Zweck vom Kassier der Pensionskasse mit entsprechen-
der Anweisung versehen wird.
(3) Die Ausbezahlung der in Abs. 2 genannten Bezüge für ehemalige Beamte und
Unterbeamte von Amtzskörperschaften, Gemeinde-, Bezirks= und Landarmenverbänden
sowie von Krankenkassen und für die Hinterbliebenen solcher Kassenmitglieder kann auf die
Kasse der betreffenden Körperschaften angewiesen werden.
(4) Ebenso kann die Ausbezahlung solcher Bezüge für frühere Angestellte der in Art. 3
Abs. 2, 3 und 7 des Gesetzes genannten Körperschaften und für ihre Hinterbliebenen auf
die Kassen der Körperschaften, aus denen die Angestellten während ihrer Zugehörigkeit
zur Pensionskasse ihren Gehalt bezogen haben, angewiesen werden, falls die Bezugs-
berechtigten am Sitz der Körperschaftskasse wohnen.
(5) Im übrigen wird die Pensionskasse Wünschen der Bezugsberechtigten und der
Körperschaftskassen auf die unmittelbare Ausbezahlung der Bezüge an die Bezugsberech-
tigten tunlichst entgegenkommen.
8 24.
(1) Die Körperschaftskassen haben die in 8 23 bezeichneten Zahlungen vorschußweise
zu leisten (Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes).
(2) Der Betrag der geleisteten Vorschüsse ist zunächst auf die für die Pensionskasse
nach §§ 38 und 39 zu erhebenden Gelder und auf die von der Körperschaft zu entrichtenden
Leistungen anzurechnen. Soweit die Vorschüsse hiedurch nicht gedeckt werden können, sind
sie auf Verlangen am Schluß eines jeden Vierteljahrs, bei erheblicheren Beträgen in kürzeren
Fristen von der Pensionskasse zu erstatten.