Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

if. 6, Bekämpfung der Krankheiten. 115 
Reichskommissar für die Typhusbekämpfung im Südwesten 
d es Reichs im November 1904 bestellt worden, der unmittelbar dem Reichskanzler 
(Reichsamte des Innern) untersteht und seinen Dienstsitz in Saarbrücken (Reg.-Bez. 
[’'rier) hat. Für Bayern ist ein Landeskommissar zu diesem Behufe bestellt. Es obliegt 
dem Reichskommissar die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass bei der Anordnung 
und Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen gegen den Typhus die möglichste 
Einheitlichkeit und Gleichmässigkeit in den beteiligten Bundesstaaten gewahrt wird, 
und ein planmässiges Zusammenarbeiten der Typhusstationen stattfindet. Er hat 
darauf zu achten, dass das gemeinsame Vorgehen gegen den Unterleibstyphus inner- 
halb seines Dienstbereichs stets im Einklange mit den hierfür aufgestellten Grund- 
sätzen über die Bekämpfung dieser Krankheit erfolgt, und er steht zu diesem Behufe 
mit allen in Betracht kommenden staatlichen und kommunalen Behörden unmittel- 
bar in Verbindung, Er hat auch auf die allgemeinen gesundheitlichen Verhältnisse 
und Einrichtungen innerhalb seines Dienstbezirks, die für die Abwehr der Typhus- 
gefahr besonders in Betracht kommen, namentlich auf die Trinkwasserversorgung, die 
Beseitigung der Abfallstoffe und die Wohnungsverhältnisse fortdauernd sein Augen- 
merk zu richten und auf die Abstellung von Mängeln hinzuwirken. Für die Durch- 
führung dieser Aufgaben ist ihm ärztlicher Beirat zur Seite gegeben. Für die 
Untersuchungsanstalten ist im Benehmen zwischen der Reichsverwaltung und den 
beteiligten Bundesregierungen eine einheitliche Dienstanweisungt?) aufgestellt worden, 
wonach die Ilauptaufgabe dieser Anstalten darin besteht, das ihnen zugehende typhus- 
verdächtige Material von Kranken an der Hand einer besonderen Anleitung für 
die bakteriologische Feststellung des Typhus zu untersuchen. Die 
Arzte an diesen Untersuchungsanstalten sind ermächtigt, erforderlichenfalls auch 
Ermittelungen an Ort und Stelle im Benehmen mit den zuständigen Behörden vor- 
zunehmen. Zur Auffindung verborgener Fälle werden die polizeilichen Meldelisten 
der Zugereisten, die Schulversäumnislisten, die Krankenkassenlisten, die standesamt- 
lichen Todesmeldungen, die Schicht- und Lohnlisten der Fabriken etc., die Angaben 
der Desinfektoren sowie des Krankenpflegepersonals herangezogen und Nachfragen 
bei Geistlichen, Lehrern, Hebammen u. s. w. veranstaltet. Das Ziel der Ermittlungen 
ist, sämtliche Krankheitsfälle sowie sämtliche sonstigen Träger des Ansteckungsstofs 
möglichst frühzeitig ausfindig zu machen, die Übertragungsweise aufzuklären und auf 
solche Weise ein wirksames Vorgehen gegen den Ansteckungsherd und gegen die 
Verbreitungsgefahr zu ermöglichen. Insbesondere ist dabei wichtig, festzustellen, ob es 
sich im Einzelfalle handelt um eine Einschleppung, eine Übertragung von einem mit 
Typhuserregern behafteten Menschen (Kontakt, Familienepidemie, Hausepidemie), um 
Wasserinfektion, Milchinfektion, sonstige Nahrungsmittelinfektion, Ansteckung bei der 
Reinigung infizierter Wäsche, bei der Krankenpflege (Berufspflege), durch T'yphus- 
träger etc. Die Leiter der bakteriologischen Untersuchungsanstalten haben die Aufgabe, 
mit den beamteten und praktischen Ärzten, den Polizeibehörden, den Gemeindebehörden, 
sowie unter sich Fühlung zu halten, um ein einträchtiges Zusammenarbeiten aller beteiligten 
Stellen bei der Krankheitsbekämpfung herbeizuführen. Ausserdem haben sie sich nach den 
Weisungen der höheren Verwaltungsbehörden ihres Bezirks zu richten und fortlaufend 
über die hygienischen und sonstigen für ihre Aufgaben wichtigen Verhältnisse ihres 
Bezirks unterrichtet zu halten. Über ihre Tätigkeit erstatten die Untersuchungs- 
anstalten vierteljährlich Bericht an den Regierungspräsideuten und an den bereits 
erwähnten Reichskommissar, von dem diese Berichte an das Kaiserliche Gesundheits- 
amt weitergegeben werden. oo 
Es sind ferner Allgemeine Leitsätze für die Verwaltungs- 
behörden bei der Bekämpfung des Typhus?) im Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte ausgearbeitet und nach ihrer Beratung im Reichs- Gesundheitsrate den 
beteiligten Bundesregierungen von dem Reichskanzler übermittelt worden, damit sie 
1) Vgl. Veröff KGA 1904 8. 1275. 2) Desgl. 8. 1280. g*