— 3— Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No. 2.
(Nr. 605.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher
Schatzanweisungen im Betrage von 1,971,600 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 10. Januar d. J. genehmige Ich, daß in Gemäß-
heit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geld-
bedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes Kriegs-
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre
1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) ver-
zinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Einer Million neunhundert
Ein und siebzig Tausend sechshundert Thalern, und zwar in Abschnitten von je
Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und zehntausend Thalern, ausgegeben
werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und
die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht über-
schreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen
und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Versailles, den 10. Januar 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Bundeskanzler.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Bundes-Gesetzbl. 1871. 2
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1871.