— 5— Bundes=Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No. 3.
(Nr. 606.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger
Schatzanweisungen im ferneren Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7500,000
Livres Sterling. Vom 6. Januar 1871.
Nachdem in Folge der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1870. (Bundesgesetzbl.
S. 624.) auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870.,
betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.),
fünfjährige fünfprozentige Schatzanweisungen im Gesammt=Nominalbetrage von
51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres Sterling begeben worden sind, habe
ich auf Grund des gedachten Gesetzes die fernere Ausgabe fünfjähriger
verzinslicher Schatzanweisungen in gleichem Gesammt=Nominalbetrage von einundfunfzig
Millionen Thaler oder sieben Millionen fünfhundert Tausend Livres Sterling
nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet:
§. 1.
Die Schatzanweisungen werden von der Königlich Preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10,200,000 Thaler oder
1,500,000 £ Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und
1000 Thaler, ferner über 100 £ Sterling (680 Thaler), 500 £ Sterling
(3400 Thaler) und 1000 £ Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten
auf den Inhaber und werden — nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3.) —
nach dem Werthverhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 £ Sterling gleichzeitig
auf inländische Silberwährung und auf Englische Goldwährung zahlbar gestellt.
§. 2.
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1.
November 1870. an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875. werden dieselben
gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst.
Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die
Schatzanweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukündigen
daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach
Bundes=Gesetzbl. 1871. *3
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1871.