Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

 — 5—  Bundes=Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No. 3.

 

 

 

(Nr.  606.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  fünfjähriger  fünfprozentiger  
Schatzanweisungen  im  ferneren  Betrage  von  51,000,000  Thaler  oder  7500,000
Livres  Sterling.  Vom  6.  Januar  1871.

Nachdem  in  Folge  der  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1870.  (Bundesgesetzbl.
  S.  624.)  auf  Grund  des  Bundesgesetzes  vom  29.  November  1870.,
betreffend  den  ferneren  Geldbedarf  für  die  Kriegführung  (Bundesgesetzbl.  S.  619.),
fünfjährige  fünfprozentige  Schatzanweisungen  im  Gesammt=Nominalbetrage  von
51,000,000  Thaler  oder  7,500,000  Livres  Sterling  begeben  worden  sind,  habe
ich  auf  Grund  des  gedachten  Gesetzes  die  fernere  Ausgabe  fünfjähriger  
verzinslicher  Schatzanweisungen  in  gleichem  Gesammt=Nominalbetrage  von  einundfunfzig
  Millionen  Thaler  oder  sieben  Millionen  fünfhundert  Tausend  Livres  Sterling
nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  angeordnet:

§.  1.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  der  Königlich  Preußischen  
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  in  fünf  Serien,  jede  zu  10,200,000  Thaler  oder
1,500,000  £  Sterling,  und  in  Abschnitten  über  200  Thaler,  500  Thaler  und
1000  Thaler,  ferner  über  100  £  Sterling  (680  Thaler),  500  £  Sterling
(3400  Thaler)  und  1000  £  Sterling  (6800  Thaler)  ausgefertigt.  Sie  lauten
auf  den  Inhaber  und  werden  —  nebst  den  zugehörigen  Zinsscheinen  (§.  3.)  —
nach  dem  Werthverhältniß  von  6  Thlr.  24  Sgr.  für  1  £  Sterling  gleichzeitig
auf  inländische  Silberwährung  und  auf  Englische  Goldwährung  zahlbar  gestellt.

§.  2.

Die  Umlaufszeit  der  Schatzanweisungen  ist  auf  fünf  Jahre,  vom  1.  
November  1870.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Am  1.  November  1875.  werden  dieselben
gegen  Zahlung  ihres  Nennwerths  eingelöst.

Jedoch  bleibt  dem  Bundeskanzler  das  Recht  vorbehalten,  die  
Schatzanweisungen  innerhalb  der  fünfjährigen  Umlaufszeit  mit  der  Wirkung  aufzukündigen
  daß  ihre  Einlösung  gegen  Zahlung  des  Nennwerths  sechs  Monate  nach

Bundes=Gesetzbl.    1871.  *3  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Januar  1871.