Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  im  §.  8.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  157.)  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  Einhundert,  Eintausend
und  zehntausend  Thalern  ausgegeben  werden.

Den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  habe  ich  auf  fünf  Prozent  für  das
Jahr  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  auf  sechs  Monate  —  vom  1.  Februar
bis  zum  1.  August  1871.  —  festgesetzt.

Die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  wegen  Ausfertigung
  der  Schatzanweisungen  mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Versailles,  den  1.  Januar  1871.

Der  Bundeskanzler.  
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

 

  

(Nr.  604.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Kaufmann  S.  Koppel  zum  Konsul  des  Norddeutschen
  Bundes  zu  Santa  Fé  de  Bogotá  (Columbien)  zu  ernennen  geruht.



 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).