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nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867.
(Bundesgesetzbl. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend
und zehntausend Thalern ausgegeben werden.
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das
Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf sechs Monate — vom 1. Februar
bis zum 1. August 1871. — festgesetzt.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung
der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Versailles, den 1. Januar 1871.
Der Bundeskanzler.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
(Nr. 604.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen
des Norddeutschen Bundes den Kaufmann S. Koppel zum Konsul des Norddeutschen
Bundes zu Santa Fé de Bogotá (Columbien) zu ernennen geruht.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).