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Reichs-Gesetzblatt.
No. 39.
(Nr. 702.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Oktober 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 4,971,600 Thalern zum
Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung
der Küstenvertheidigung.
Auf Ihren Bericht vom 30. September d. J. genehmige Ich, daß in Ge-
mäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen
Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-
Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1867. S. 157. ff.) und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Ab-
änderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.)
verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von vier Millionen neunhun-
dert einundsiebzig Tausend sechshundert Thalern, und zwar in Abschnitten von
je einhunderttausend Thalern, zehntausend Thalern und einhundert Thalern
ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatz-
anweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres
nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu
bestimmen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Reichs-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Baden-Baden, den 1. Oktober 1871.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Reichs-Gesetzbl. 1871. 61 (Nr. 703.)
Ausgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1871.